13. Dezember 2012
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00:06
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Um Ihre Frage deutlich zu beantworten: Nein, einen kompletten Haftungsausschluß kann DHL nicht ohne weiteres geltend machen.
Bei der Versandart „Paket National" kann ich im Übrigen auch einen solchen nicht erkennen.
Hier werden gewisse Haftungshöchstgrenzen etc. festgelegt, was sicherlich zulässig ist. Von einem kompletten Ausschluß der Haftung ist nicht die Rede, sondern es wird im Gegenteil gesagt, daß eine Haftung für Verlust besteht.
Eine andere Regelung – wie z.B. ein kompletter Haftungsausschluß ohne Rücksicht auf Verschulden von DHL – würde auch gegen grundsätzliche gesetzliche Regelungen verstoßen und wäre unwirksam.
Wenn es sich also nicht um sogenannte Waren handelt die vom Versand nach § 1 Abs. 2 AGB ausgeschlossen sind (Uhren, Schmuck, Geld o.ä.) dann haftet auch DHL bei Verlust.
Sie sollten daher DHL nachweislich schriftlich per Einschreiben zum Ersatz des Schadens auffordern.
Wenn DHL sich weigert sollten Sie vor Ort einen Rechtsanwalt einschalten, um gegen DHL rechtliche Schritte einzuleiten.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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