16. Mai 2023
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09:25
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Frage. Leider sind Ihre Angaben unzureichend für eine Beantwortung Ihrer Frage.
Das DBA https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Polen/2004-04-29-Polen-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
... ist keine Besteuerungsgrundlage, sondern nur eine Regelung die dem einen oder anderen Vertragsstaat für die eine odder andere Einkunft das Besteuerungsrecht zuweist.
Oft wird als Grundlage des Besteuerungsrechts die steuerliche Ansässigkeit (Art. 4 DBA) vorausgesetzt. Wenn Sie monatlich von Deutschland nach Polen und umgekehrt wechseln ist eine Ansässigkeit nicht eindeutig feststellbar. Jedenfalls fehlen Angaben, die geeignet sind, um eine Ansässigkeit festzustellen.
In Bezug auf Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wäre die Frage nach einer festen Einrichtung, der ggf. diese Einkünfte daraus zuzuordnen sind. ansonsten würden diese am Ort Ihres aufenthaltes der Besteuerung unterfallen. Dies führt sicherlich zu imensen Schweirigkeiten bei der Zuordnung.
Ihre Einkünfte aus unselbständiger Arbeit sind hier sicherlich am einfachsten zu handeln. Hier wird vermutlich das Besteuerungsrecht an den Staat am Ort der Tätigkeit fallen.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle