Chance auf Bewährung bei erneutem Betrug - Auswirkungen auf Insolvenzverfahren?

18. Februar 2006 18:27 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen Betrug bin ich 2004 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Kurze Zeit später musste ich Privatinsolvenz anmelden, so dass momentan mein Gehalt von einem Treuhänder verwaltet wird.
Ich habe jedoch aktuell wieder offene Rechnungen in Höhe von ca. 20 000 € und habe nicht die Möglichkeit diese Beträge zu zahlen. Ich habe auch gewusst, dass ich nicht zahlen könnte dennoch habe ich die Einkäufe getätigt bzw. bestellt. Ich meine, dass ich unter Kaufsucht leide und werde mich in ärztliche Therapie begeben.Habe eine Arbeitsstelle und festen Wohnsitz


Hier meine Fragen: Im Falle einer Verurteilung welche Strafe habe ich zu erwarten? (Schaden 20 000 € mehrere Gläubiger), ich bin ja wegen Betrug schon vorbestraft, bekomme ich noch Bewährung? Kann mein Kaufsucht strafmildernd berücksichtigt werden ?. Laufe ich Gefahr wegen erneuter Verurteilung mein Insolvenzverfahren zu verlieren? Wird Restschuldbefreiung nicht mehr erteilt?
Soll ich einen Rechtsanwalt beauftragen?
Eingrenzung vom Fragesteller
18. Februar 2006 | 18:33
18. Februar 2006 | 21:04

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Aufgrund Ihrer Vorstrafe ist davon auszugehen, dass Sie diesmal nicht mit einer Geldstrafe davonkommen, sondern die Verurteilung wegen einer Freiheitsstrafe zu erwarten haben.
Maßstab für jedes strafrechtliche Urteil bzw. für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
Als allgemeiner Strafmilderungsgrund ist in der Tat Ihre Kaufsucht ins Feld zu führen.
Insgesamt wägt das Gericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander ab, die für und gegen den Täter sprechen. Insoweit verweise ich auf § 46 StGB.
Da Sie bisher wohl keine Bewährung laufen haben und damit kein Bewährungsversager sind, dürfte Ihnen wohl eine günstige Kriminalprognose zu stellen sein, die dazu führte, dass die Vollstreckung der auszuurteilenden Freiheisstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden wird.

Hinsichtlich der Restschuldbefreiung brauchen Sie keine Sorgen zu haben.
Nach § 290 Insolvenzordnung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

Sie wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden sind. Es geht hier im Einzelnen um Strafatbestände des Bankrotts, , der Verletzung der Buchführungspflicht und der Gläubigerbegünstigung, die hier jedoch nicht einschlägig sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
-Rechtsanwalt-


info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2006 | 15:54

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

habe ich eine Möglichkeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Mitzuteilen ist einfach, dass ich aus eigenen Mitteln einen Rechtsanwalt nicht mehr zahlen kann!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2006 | 16:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

im Strafverfahren kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, dessen Dienste dann aus der Staatskasse vergütet werden. Einschlägige Vorschrift ist hier § 140 Strafprozessordnung.

Nach § 140 II StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Ansonsten können Sie über einen Rechtsanwalt Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
Sollten Sie Beklagter in einem Zivilverfahren sein, besteht die Möglichkeit, dass Ihnen über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet wird.
Die Beiordnung hängt allerdings von den Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ab.

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -


info@kanzlei-roth.de
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