COEO Inkasso kosten berechtigt?

22. Juli 2016 17:09 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Berechtigung von Inkasskosten - insbesondere der Höhe nach

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider habe ich eine Rechnung über ca. 35€ und die zweite Mahnung (erste habe ich nie erhalten) vergessen.
Nun habe ich ein Schreiben von COEO Inkasso erhalten. Die wollen von mir einen Betrag in Höhe von 99,18€.

Ich habe danach die Hauptforderung und Mahngebühren an KLARNA überwiesen, und ein Widerspruch an COEO geschickt, die drohen jetzt aber mit Rechtsanwälten und Vollstreckungbescheid.

Meine Frage ist, muss ich den Betrag von über 50€ an COEO Inkasso überweisen?
Sind die Kosten nicht zu hoch?

Ich danke Ihnen im Voraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüssen,

Monika

I
22. Juli 2016 | 19:16

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Die Frage nach der Berechtigung von Inkassokosten insbesondere der Höhe nach ist schon immer umstritten.

Zunächst einmal dürften Sie sich spätestens mit Erhalt der Mahnung (ob es nun die zweite oder erste war, spielt insoweit keine Rolle) in Verzug befunden haben, weshalb Sie grundsätzlich auf Ersatz von Inkassokosten in Anspruch genommen werden können.

Seit einigen Jahren stellt § 4 Abs. 5 RDGEG klar, dass Inkassokosten gegenüber Inkassobüros nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind.

Dementsprechend wird die Forderung regelmäßig auch anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet. Das RVG wiederum sieht nun einen Gebührenrahmen vor, der zwischen einer 0,5 bis 2,5 Gebühr (Nr. 2300 VV RVG) bzw. bei einem Schreiben „einfacher Art" (Nr. 2301 VV RVG) bei einer 0,3 Gebühr liegt.

Viele Inkassobüros setzen hierbei eine 1,0 Gebühr an, was bei einer Hauptforderung bis 500,00 € einem Betrag in Höhe von 45,00 € (zzgl. 9,00 € Telekommunikationspauschale) entspricht. In etwa entspricht dies ja auch dem von Ihnen geforderten Betrag.

Die Rechtsprechung ist leider hier sehr uneinheitlich. Vielfach wird Inkassobüros, die ja regelmäßig die Forderung überhaupt nicht prüfen, sondern (oft automatisiert) die Mahneschreiben versenden, von den Amtsgerichten lediglich eine Gebühr für ein Schreiben einfacher Art gem. Nr. 2301 VV RVG zugesprochen. Die entsprechende 0,3 Gebühr würde hier dann 13,50 € (zzgl. 2,70 € Telekommunikationspauschale) entsprechen. So z.B. das AG Kehl, Urteil v. 25.09.2013, Az. 5 C 461/13; AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, Az. 435 C 4822/14. Andere Gerichte wiederum sprechen Gebühren am unteren Rand der Nr. 2300 VV RVG zu, was dann bei einer 0,5 Gebühr einen Betrag in Höhe von 22,50 € (zzgl. 4,50 € Telekommunikationspauschale) bedeuten würde.

So wie es auch Richter gibt, die Inkassoforderungen ohne besondere Umstände auch ganz ablehnen, kann es teilweise aber natürlich auch passieren, dass höhere Kosten vom Gericht durchgewunken werden. Da Inkassokosten regelmäßig beim Amtsrichter landen und ein Richter frei in seiner Entscheidung ist (und zudem bei den meist geringen Streitwerten eine Berufung nicht möglich ist), kann eine pauschale Einschätzung hier leider nicht erfolgen.

Diese Unsicherheit führt allerdings auch dazu, dass Inkassobüros oft nur ungern die reinen Inkassokosten gerichtlich geltend machen.

Wenn Sie nun gar nichts zahlen, ist nicht auszuschließen, dass die Gegenseite tatsächlich einen Mahnbescheid beantragen wird, wodurch dann im Verlauf natürlich weitere Kosten entstehen würden. Wenn man hier einigermaßen sicher gehen will, würde ich empfehlen, auf eine Einigung im Rahmen der oben genannten Beträge, d.h. zwischen 15 – 30 € hinzuwirken. Sie können natürlich den Betrag auch einfach ohne Einigung überweisen, womit das Risiko, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, jedenfalls deutlich reduziert wäre, allerdings besteht dann weiterhin die Gefahr, dass Sie mit Schreiben der Gegenseite bombardiert werden. Dementsprechend wäre eine schriftliche Einigung (ggf. nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme) vorzuziehen, um endgültig seine Ruhe zu haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier zunächst weiterhelfen, auch wenn aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung leider keine Antwort mit einem konkreten Betrag möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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