Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Tilgungsfrist nach § 46 BZRG beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag des 1. Urteils. §§ 36; 47 BZRG.
Solange es im Bundeszentralregister steht, können die Behörden nach § 41 BZRG eine unbeschränkte Auskunft verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Tilgungsfrist nach § 46 BZRG beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag des 1. Urteils. §§ 36; 47 BZRG.
Solange es im Bundeszentralregister steht, können die Behörden nach § 41 BZRG eine unbeschränkte Auskunft verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen