Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie dürfen weiterhin direkt mit Ihrer Mieterin korrespondieren. Sie müssen aber damit rechnen, daß diese Ihre Schreiben dem Mieterverein vorlegt und die Mieterin nicht mehr selbst antwortet. Aus Zeitgründen dürfte es daher sinnvoller sein, wenn Sie direkt mit dem Mieterverein korrespondieren - dieser vertritt Ihre Ex-Mieterin ja schließlich.
2. Wenn Ihre Ex-Mieterin im gleichen Ort wie Sie lebt, reicht es aus, wenn Sie die Einsichtnahme in die Belege anbieten. Das ist dem Mieterverein wahrscheinlich zu umständlich und aufwendig - das ist aber nicht Ihr Problem. Nach BGH, Urteil v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, steht dem Mieter ein Recht auf Übersendung von Belegen grundsätzlich nicht zu.
Das ist aber anders, wenn zwischen Ihrer Wohnung/Büro/Hausverwaltung und dem Wohnort des Mieters eine größere Entfernung besteht. Die Grenze liegt nach der Rechtsprechung etwa bei 20 bis 30 Kilometern. In diesem Fall kann der Mieter - gegen Kopierkostenerstattung - die Übersendung von Belegkopien verlangen. Die Übersendung von Originalen wird aber auf keinen Fall geschuldet - diese sollten Sie auch nicht herausgeben.
3. Ob es wirtschaftlich ist, Ihren Anwalt mit der Vertretung zu bemühen, halte ich angesichts der geringen Forderung für zweifelhaft. Ich habe Ihnen aber hoffentlich einige Argumente an die Hand gegeben, die Sie auch selbst gegenüber dem Mieterverein vertreten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo Herr Rechtsanwalt!
Der Mieterverein der Exmieterin von mir,hat mir mitgeteilt,daß sie nur Originalrechnungen der Nebenkostenabrechnung von mir fordern. Ich gebe die Originalrechnungen aber nicht raus,weder an Exmieterin,noch an ihren Mieterverein.
Ich habe mit Fristsetzung von 3 Wochen ,die Mieterin informiert,sich die Originalrechnungen anzusehen bei mir oder ihr Mieterverein. Da die Exmieterin im Norden Deutschlands wohnt,gehe ich davon aus,daß sie Kopien haben möchte.Dieses habe ich ihr auch mitgeteilt,allerdings gegen Kosten der Kopien und Portokosten,die vorab an mich zu zahlen sind,wenn sie oder ihr Mieterverein nicht vor Ort kommen können.
Was mache ich,wenn der Mieterverein auf Originalrechnungen beharrt? Dann kann ich nur meinen Anwalt hier vor Ort bitten,die Angelegenheit mit denen zu klären.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung der Originalbelege durch den Vermieter. Allerdings hat der Mieter das Recht, die Originalunterlagen beim Vermieter einzusehen und muss sich nicht auf Kopien verweisen lassen, so BGH, Urteil vom 8. 3. 2006 – VIII ZR 78/05.
Sie können also die Übersendung der Originale verweigern. Die Nachzahlungsforderung müssten Sie dann gerichtlich durchsetzen, wenn die Mieterin sie nicht zahlt.