gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
Gemäß Mietvertrag der auf die Betriebskostenverordnung bezug nimmt, sind Sie als Mieter wirksam dazu verpflichtet, die Wartung des Boiler zu tragen. Gemäß Betriebskostenverordnung gehört zur Wartung auch noch das Beseitigen von Wasserablagerungen. Insofern sind Sie zur Kostenübernahme der Entkalkung verpflichtet.
Grundsätzlich kann ein Mieter auch zu Kleinreparaturen bis 150 € herangezogen werden, doch gilt dies nur, soweit die Reparaturpflicht auf eine beispielsweise jährliche Höchstsumme begrenzt ist und dem Mieter so seine Reparaturpflicht besser einschätzbar wird. Eine in ihrer Anzahl unbegrenzte Kleinreparaturpflicht ist im Zweifel unwirksam. Ich halte daher ihre Reparaturpflicht für fragwürdig und würde Ihnen empfehlen diesbezüglich die etwaig notwendigen Reparaturkosten des Boilers nicht zu übernehmen.
Ihre Pflicht zu den Schönheitsreparaturen erscheint in einer ersten Einschätzung wirksam, womit Sie zur Instandhaltung insbesondere der Wände, Decken, Türen, Innenfenster und Heizkörper verpflichtet sind. Die Aufzählung ist aber nicht abschliessend, dazu können noch beispielsweise Einbaumöbel etc kommen.
Ihre Verpflichtung bezüglich der Endrenovierung halte ich in einer ersten Einschätzung für unwirksam.
Gemäß BGH VIII ZR 316/06 ist eine vom Zustand der Wohnung unabhängige unbedingte Endrenovierungsklausel unwirksam. Sie müssen daher bei Auszug keine Renovierung vornehmen.
Davon zu unterscheiden sind Verschlechterungen der Wohnung die nicht als normale Abnutzung sondern vielmehr als Beschädigung der Sache zu werten sind. Solche übermässigen Abnutzungen sind von ihnen in jedem Fall auszubessern. Ob ihre pastellfarbenen Wände im Vergleich zu weißen Wänden nicht mehr unbedingt als vergleichbar zu werten und daher von Ihnen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Sollte es sich um dezent gehaltene Farbtöne halten, stellt dies noch eine vertragsgemäße Nutzung dar und ist nicht notwendigerweise in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Hafer,
vielen Dank für Ihre schelle Antwort!
Eins würde mich aber trotzdem noch interessieren: sind wir denn überhaupt verpflichtet einen Wartungsvertrag für den Boiler abzuschließen?
Kann der Vermieter dies von uns verlangen? Oder ist er selbst für den Abschluss des Wartungsvertrages und wir als Mieter lediglich für die Wartung selbst verantwortlich?
Vielen Dank!
Gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt :
Ich halte die Klausel bezüglich des Abschlusses eines Wartungsvertrages für unzulässig.
Zwar können grundsätzlich Instandhaltungspflichten auf den Mieter umgelegt werden, doch muss eine derartige Klausel klar eingeschränkt sein, so dass der Mieter den jährlichen Aufwand klar abschätzen kann. Dies dürfte bei ihnen zumindest fragwürdig sein, ebenso ist es vornehmlich Sache des Vermieters einen Wartungsvertrag abzuschliessen.
Sie sind daher, nach einer ersten Einschätzung, zu allen Maßnahmen verpflichtet, die zu einer einmal jährlichen Wartung gehören, insbesondere die Wartung des Boilers durch den Vermieter zu dulden. Die daraus ergebenden Kosten kann der Vermieter dann, solange es sich um Instandhaltungskosten handelt, auf Sie umlegen.
Ich empfehle Ihnen daher die Kosten der Wartung des Boilers zu übernehmen und den Vermieter auf die mögliche Unwirksamkeit der Klausel im übrigen hinzuweisen.
Eine abschliessende Einschätzung ihres Mietervertrages und sichere Auslegung ihrer Pflichten würde aber eine vollständige Einsichtnahme ihres Mietvertrages vorausetzen. Sehen Sie meine Stellungnahme daher bitte nur als erste Einschätzung ihrer Mietvertragsauszüge an.
Mit freundlichen Grüßen
Hafer
(Rechtsanwalt)