19. Februar 2010
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00:01
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Mit der ersten Frage sprechen Sie die Problemtik des nachehelichen Unterhalts an.
Wenn eine Rente oder ein Teil einer Rente auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht, ist das nach der Rechtsprechung des BGH im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen; vgl. BGH NJW 2002, S. 436.
D. h. die geringere Rente Ihrer Ehefrau wird von Ihrer Rente abgezogen und von der Differenz erhält die Ehefrau die Hälfte.
2.
Ihre zweite Frage betrifft den Zugewinnausgleich.
Zunächst sind folgende vier "Vermögenslagen" zu ermitteln:
- Ihr Anfangsvermögen
- Ihr Endvermögen
- Anfangsvermögen Ihrer Ehefrau
- Endvermögen Ihrer Ehefrau
Der Stichtag für die Bestimmung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag an dem dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt worden ist.
Nun ist für jeden Ehegatten zu bestimmen, welches Anfangs- und welches Endvermögen er hatte. Ein Ehegatte wird ein höheres Vermögen als der andere haben. Derjenige, der während den genannten Stichtagen den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt an den anderen zum Ausgleich die Hälfte dieser Wertdifferenz. Letzteres folgt aus § 1378 Abs. 1 BGB.
Zugewinn ist also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt; vgl. § 1373 BGB. Zu berücksichtigen ist, daß der Zugewinn keine negative Größe annehmen kann, also mindestens Null beträgt. D. h., daß Verluste eines Ehegatten nicht ausgeglichen werden.
Das ist die grundsätzliche Berechnung des Zugewinnausgleichs. Im Detail ist die Berechnung weitaus komplizierter, weil auch eine Indexierung stattfindet.
3.
Hier nehme ich an, daß es sich um Schenkungen an Ihre Ehefrau handelt.
Auch bei einer Schenkung unter Ehegatten gibt es den Widerruf der Schenkung gem. § 530 BGB. Sie könnten die Schenkung widerrufen, wenn sich Ihre Ehefrau einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hätte. Nach der Rechtsprechung (z. B. BGH FamRZ 1999, Seite 705) bedeutet schwere Verfehlung eine tadelnswerte Gesinnung (subjektiver Aspekt) von einer gewissen Schwere (objektiver Aspekt), die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt.
Da der Sachverhalt hierzu nichts sagt, kann nicht beurteilt werden, ob sich Ihre Ehefrau eine schwere Verfehlung hat zu Schulden kommen lassen. Grundsätzlich sind aber an das Tatbestandsmerkmal der schweren Verfehlung strenge Maßstäbe anzulegen.
Im Zugewinnausgleich werden die Schenkungen jedoch dem Endvermögen Ihrer Ehefrau zuzurechnen sein (nicht etwa dem Anfangsvermögen, wie bei Schenkungen Dritter) mit der Folge, daß die Ehefrau einen höheren Zugewinn erzielt hat.
4.
Da es sich hier um komplexe Folgesachen des Scheidungsverfahrens handelt, kann Ihnen dieses Forum natürlich nur einen ersten Einblick in die Materie verschaffen. Daher rate ich Ihnen dringend, diese Problemkreise mit Ihrem Anwalt zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt