Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die örtliche Zuständigkeit bei Klagen richtet sich wahlweise nach dem Ort der Verletzungshandlung gem.
§ 32 ZPO oder gem. dem Sitz der Beklagten nach § 13 ZPO.
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist jedoch der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" gem. § 32 ZPO anerkannt, das bedeutet, dass überall dort der Gerichtsstand begründet sein kann, wo die Rechtsverletzung abrufbar war, also im Zweifel im gesamten Bundesgebiet.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Klage am Sitz des Klägers anhängig gemacht wird, wozu die Klägerin auch berechtigt ist, wenn die Urheberrechtsverletzung im Internet statt gefunden hat.
Es wird sodann wohl auf das Landgericht Köln hinauslaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die örtliche Zuständigkeit bei Klagen richtet sich wahlweise nach dem Ort der Verletzungshandlung gem.
§ 32 ZPO oder gem. dem Sitz der Beklagten nach § 13 ZPO.
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist jedoch der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" gem. § 32 ZPO anerkannt, das bedeutet, dass überall dort der Gerichtsstand begründet sein kann, wo die Rechtsverletzung abrufbar war, also im Zweifel im gesamten Bundesgebiet.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Klage am Sitz des Klägers anhängig gemacht wird, wozu die Klägerin auch berechtigt ist, wenn die Urheberrechtsverletzung im Internet statt gefunden hat.
Es wird sodann wohl auf das Landgericht Köln hinauslaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt