Beweismittel

12. Dezember 2008 17:50 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich wende mich heute mit einer einfachen Frage an Sie: Wenn die Polizei ein Ermittlungsverfahren führt und den angeblich(!!!) Beschuldigten zur Sache vernimmt und der vernehmende Polizist äußert Zit.: "Leider werden die Videobänder von dort nach 12 Tagen gelöscht sonst könnte man die Sache sehen". Ist hier von Taktik auszugehen oder muss eine solche Aussage des Polizisten stimmen? (zumal es ihm ja recht sein könnte wenn er einen Videobeweis der angeblichen Tat hätte...)
2. Frage: Wenn der Verteidiger des Beschuldigten sodann nach Abschluß der Ermittlungen die Akte zur Einsichtnahme von der Staatsanwaltschaft erhält und in dieser Ermittlungsakte kein Vermerk eines vorliegenden Videobandes zu finden ist, kann man dann endgültig davon ausgehen das es tatsächlich kein Video gibt oder kann der Staatsanwalt einen solchen Beweis zurückhalten?
12. Dezember 2008 | 19:32

Antwort

von


(29)
Oranienburger Str. 23
10178 Berlin
Tel: +49 30 28 44 44 90
Web: https://www.zk2-legal.com
E-Mail: sk@zk2-legal.com
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

zunächst möchte ich mich für Ihre gestellte Frage bedanken und diese in Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kurz wie folgt beantworten.

Der Polizist ist nicht verpflichtet Ihnen die Wahrheit zu erzählen, so dass durchaus auch an Taktik zu denken wäre.

Sofern Ihr Anwalt bereits Akteneinsicht beantragt hat, müsste ihm die Staatsanwaltschaft auch einen eventuellen Videobeweis vorlegen, so dass davon auszugehen ist, dass kein Video existiert. Sollte das Video erst in der Verhandlung eingeführt werden, hat die Verteidigung keine Möglichkeit adäquat zu reagieren. Darin liegt ein Verstoß gegen den „fair trial“ Grundsatz.

Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Kugler
Rechtsanwalt

Zum Abschluss möchte ich Sie noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:

Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverhaltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich Sie ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.

Bitte beachten Sie auch bei der Beantwortung Ihrer Nachfrage. Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Darüber hinaus ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Schon daraus ist erstichtlich, dass diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen kann. Ich bitte Sie dies stets zu beachten!


Rechtsanwalt Sascha Kugler

Rückfrage vom Fragesteller 13. Dezember 2008 | 19:23

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kugler,

zunächst vielen Dank für Ihre präzise Auskunft. Gestatten Sie mir eine kurze Nachfrage: Die Staatsanwaltschaft müsste also bei einem evtl. vorliegenden Videobeweis diesen nicht "nur" in der Akte erwähnen (was nicht der Fall ist) sondern diesen im Rahmen der Akteneinsicht meinem Rechtsanwalt zur Verfügung stellen? Somit kann ich wohl davon ausgehen das ein solches Video nicht mehr existiert.

Herzlichen Dank für Ihre Bearbeitung !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2008 | 14:09

Richtig. Der Verteidiger hat das Rechtauf Einsicht in sämtliche sich in der Akte befindlichen Beweismittel zu nehmen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

ANTWORT VON

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