19. Juni 2011
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00:12
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Selbstkritik ist nicht unberechtigt. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wurde hier einerseits mit einer Zahlungsauflage und andererseits erfahrungsgemäß auch mit der Anordnung verbunden, jeden Wohnortwechsel dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Gegen beide Auflagen scheinen Sie verstossen zu haben.
Das Gericht kennt Ihre aktuellen Umstände nicht, sondern sieht nur "er hält sich beharrlich nicht an seine Auflagen". Der Widerruf Ihrer Bewährung erfolgt daher aus § 56 f StGB.
Das Rechtsmittel hiergegen ist die sofortige Beschwerde. Die sofortige Beschwerde muss binnen einer Woche bei dem Gericht eingegangen sein, das den Widerrufsbeschluss erlassen hat.
Da es bisher nur ein Telefonat mit der Geschäftsstelle des zuständigen Richters gab, sollten Sie die sofortige Beschwerde umgehend schriftlich einreichen. Dies hemmt zunächst erst einmal die Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses.
Naturgemäß ist es sinnvoll, die sofortige Beschwerde auch zu begründen. Hierfür sollten Sie einen Anwalt einschalten.
Ein Anwalt hilft Ihnen, eine brauchbare Begründung zu erarbeiten. Ihre hier gemachten Angaben "und habe es nicht dümmer anstellen können als getan" sind zwar erfrischend ehrlich, würden gegenüber dem Beschwerdegericht aber nur zu der Aussage führen "und genau deshalb war die Bewährung ja auch zu widerrufen". Hier gilt es also, mehr im Detail zu arbeiten.
Zudem hat die Einschaltung eines Anwalts noch einen weiteren Vorteil. Der Anwalt wird Akteneinsicht beantragen- das verschafft Ihnen noch etwas Zeit.
Diese Zeit sollten Sie vor allem nutzen, um die Bewährungsauflage zu erfüllen. Es ist ganz klar, dass es für Sie schwierig sein kann, den Betrag jetzt auf einmal zu zahlen, Sie sollten sich aber unbedingt darum bemühen und jeden legalen Weg nutzen, der Ihnen die Erfüllung der Auflage ermöglicht (z.B. Kredit durch Bank, Familie oder Freunde ; Verpfändungen im Pfandhaus).
Wenn Ihr Anwalt vortragen und nachweisen kann, dass Sie die Zahlungsauflage komplett erfüllt haben, haben Sie ein gewichtiges Argument mehr auf Ihrer Seite, zumal alle sonstigen Faktoren, wie Wohnortwechsel, Beziehung, Kind, Ausbildung vor dem Abschluss klar für Sie sprechen.
Da der Bewährungswiderruf nur als letztes Mittel auszusprechen ist, können Sie hier mit einer Zahlung natürlich punkten, da ja eben das Ausbleiben der Zahlung ein (Haupt-)grund für den Bewährungswiderruf war. Beseitigen Sie diesen Grund, so schnell es geht !
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg ein erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht