Grundsätzlich gibt es nach derzeitiger Gesetzeslage einen Anspruch auf Unterhalt für die nichteheliche Mutter bis das Kind 3 Jahre alt ist.
Der zu zahlende Unterhalt richtet sich nach dem Verdienst, den Sie vor Geburt des Kindes hatten. Wenn Sie hier eine Vollzeittätigkeit ausgeübt haben, ist der Unterhaltsanspruch die Differnz Ihres damaligen Einkommens zu Ihrem jetzigen Einkommen(die Kosten der Kinderkrippe ebenfalls berücksichtigt)
Dem Kindesvater steht ein Selbstbehalt von 1.000 zu, dieser Betrag muss ihm verbleiben.
Der Unterhalt kann nicht rückwirkend eingefordert werden.
Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht, ob Sie einen Beratungshilfeschein bekommen.
Der zu zahlende Unterhalt richtet sich nach dem Verdienst, den Sie vor Geburt des Kindes hatten. Wenn Sie hier eine Vollzeittätigkeit ausgeübt haben, ist der Unterhaltsanspruch die Differnz Ihres damaligen Einkommens zu Ihrem jetzigen Einkommen(die Kosten der Kinderkrippe ebenfalls berücksichtigt)
Dem Kindesvater steht ein Selbstbehalt von 1.000 zu, dieser Betrag muss ihm verbleiben.
Der Unterhalt kann nicht rückwirkend eingefordert werden.
Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht, ob Sie einen Beratungshilfeschein bekommen.
Rückfrage vom Fragesteller
27. September 2007 | 21:46
Vielen Dank erst einmal für die Info.
Falls ich einen Beratungshilfeschein nicht erhalte, wer zahlt dann die Kosten die entstehen, wenn ich Betruungsunterhalt einfordere?
Vielen Dank noch einmal
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. September 2007 | 21:59
Wenn der Vater zur Zahlung von Unterhalt an Sie aufgefordert wird und nicht fristgerecht reagiert bzw. zahlt, und Sie sich daraufhin einen Anwalt nehmen müssen, dann können Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Ansonsten zahlen Sie die Anwaltskosten.
Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, können Sie versuchen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ansonsten richtet sich die Kostentragungsverpflichtung auch Ihrer Anwaltskosten nach der Quote des Gewinnes und Verlierens.