27. November 2012
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17:09
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1.
Wie Sie bestraft werden, kann man nur abschätzen, wenn man alle Einzelheiten des Falls kennt und auch Informationen darüber hat, ob und ggf. welche Vorbelastungen vorliegen.
Allein aufgrund der Tatsache, daß gegen Sie wegen Betruges und Urkundenfälschung ermittelt wird, kann eine Prognose in seriöser Weise nicht abgegeben werden.
2.
Zur Anwendung kommt in Ihrem Fall voraussichtlich das Jugendstrafrecht, da Sie als Heranwachsender gelten (18 bis 21 Jahre). Auf Heranwachsende wir das Jugendstrafrecht angewendet, wenn Sie nach Ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder die Tat sich als eine Jugendverfehlung darstellt; vgl. § 105 JGG. Entscheidend ist hier wesentlich die Meinung der Jugendgerichtshilfe.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht ist für Sie günstig.
Nicht unwahrscheinlich ist es, daß gegen Sie Erziehungsmaßregeln in Form von gemeinnützigen Arbeiten verhängt werden.
3.
Sie sollten ferner überlegen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit dieser Antrag auf Akteneinsicht stellen kann. Nach erfolgter Akteneinsicht läßt sich absehen, mit welcher Sanktion Sie wahrscheinlich rechnen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt