Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst sollten Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen, welche Tätigkeit genau von Ihnen geschuldet ist. Wenn Sie dort ausdrücklich z.B. als "Maschinenführer" o.ä. angestellt sind und jetzt etwa als Lagerarbeiter eingesetzt werden, sind Sie nicht vertragsgemäß beschäftigt. Sie könnten in diesem Fall verlangen, an Ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren.
Anders liegt der Fall, wenn die Tätigkeitsbeschreibung in Ihrem Arbeitsvertrag weiter gefasst ist und sowohl Ihre alte als auch Ihre neue Aufgabe umfasst. Hier sollten Sie Ihre Sorgen im Hinblick auf Ihre körperliche Belastung offen gegenüber dem Arbeitgeber ansprechen. Dieser ist ja sicher daran interessiert, dass Sie eine leidensgerechte Arbeit erhalten und möglichst wenig krank sind, da dies ja auch Kosten verursacht und auch organisatorische Probleme im Betriebsablauf mit sich bringt. Soweit vorhanden würde ich mich auch an den Betriebsrat wenden.
Wenn Sie wegen der Belastungen Ihrer neuen Aufgabe bereits wiederholt arbeitsunfähig waren, könnten Sie auch ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX anregen, bei dem ggf. unter Einbeziehung von Ärzten dann geklärt wird, wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Dies kann durch Zuweisung Ihres alten Arbeitsplatzes geschehen, ggf. findet sich aber auch eine neue Tätigkeit, die ebenfalls dem Arbeitsvertrag entspricht und leidensgerecht ist. Ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement setzt nicht voraus, dass ein Betriebsrat vorhanden ist.
Bei einer Betriebsübernahme gilt der Grundsatz, dass sich der Übernehmer an die mit dem vorherigen Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag halten muss. Galten zusätzlich noch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, worüber Sie nicht schreiben, werden diese Bestandteil der Arbeitsverträge und können binnen eines Jahres nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Interessant könnten hier z.B. Eingruppierungstarifverträge sein, denen man entnehmen könnte, ob Ihre alte und Ihre aktuelle Aufgabe vergleichbar sind. Grundsätzlich muss aber auch nach Ablauf der Jahresfrist dann eine Änderungskündigungskündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, er kann sich nicht einseitig von den Arbeitsvertragsbedingungen lossagen. Soweit der Übernehmer mehr als zehn in Vollzeit Beschäftigte ohne Azubis hat, müsste er sich an die hohen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes halten.
Nur in Ausnahmefällen, wenn die Arbeitnehmer in der Gewerkschaft sind und die Arbeitgeber in den Arbeitgeberverbänden, wäre es denkbar, dass sofort ein anderer Tarifvertrag Anwendung findet.
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Elke Scheibeler,
vielen Dank für Ihre ausführliche und nützliche Beratung. Meine Nachfrage gilt Absatz 1.
Wie kann ich reagieren, wenn der Arbeitgeber sich weigert mich an meinem alten Arbeitsplatz wieder zu beschäftigen bzw. es herauszögert. Welche Fristen gelten da?
Mit bestem Dank und freundlichem Gruß
Ich verstehe Sie so, dass Sie zurzeit in einer Art und Weise beschäftigt werden, die nicht Ihrem Arbeitsvertrag entspricht.
Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Sie bezüglich Ihrer Arbeitsleistung von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und sich einfach weigern, die neu zugewiesene, offenbar nicht vertragsgemäße Arbeit zu erledigen. Besondere Fristen hierfür gibt es nicht.
Ich empfehle Ihnen aber dringend, Ihren Fall VORHER unter Vorlage der Unterlagen und in einem persönlichen Gespräch nochmals genauestens durchleuchten zu lassen und erst einmal in einem Anwaltsschreiben die ordnungsgemäße Beschäftigung zu verlangen, bevor Sie das Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Es ist nämlich möglich, dass Sie abgemahnt und fristlos gekündigt werden, wenn Sie die Arbeit zui Unrecht verweigern.
Hierfür stehe ich gern zur Verfügung.