22. Juni 2018
|
16:07
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Es scheint eine Benachteiligung des Mieters vorzuliegen.
Auch bei längerer Überlegung löst man das "Gerechtigkeitsproblem" nicht.
WEG-Recht (Kosten nach Miteigentumsanteilen) und Mietrecht sind voneinander zu trennende Rechtsgebiete.
Sie müssten in der Regel selbst dann über die Betriebskosten abrechnen, wenn es noch gar keinen Beschluss über die Jahresabrechnung innerhalb der WEG gäbe (BGH, Urt. v. 25.1.2017, VIII ZR 249/15).
Sie müssen sich im Verhältnis zu Ihrem Mieter an den Mietvertrag halten.
Wenn nichts im Mietvertrag regelt wäre, müssten Sie auch nach Quadratmetern abrechnen (§ 556a Abs. 1 S. 1 BGB), sogar nach den tatsächlichen Quadratmetern, die von den im Mietvertrag angegebenen abweichen können (BGH, Urt. v. 30.05.2018 - VIII ZR 220/17)
Es gibt kein Verbot, dass der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung "Gewinn" macht.
> Letztlich "müssen" und dürfen Sie den Mieter vertragsgemäß behandeln/ mit Ihren Worten "benachteiligen", weil es der Vertrag und das Gesetz so vorsehen. Ich sehe eher einen "Vorteil" beim Vermieter.
Wenn Sie ein schlechtes Gewissen haben,
versuchen Sie eine einvernehmliche Änderung des Umlageschlüssels auf Miteigentumsanteile (MEA)
oder
kürzen nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung bezüglich Kostenposition X eine Nachforderung um die Differenz zwischen den Werten nach MEA und Wohnfläche bzw. erhöhen ein Guthaben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt