24. Oktober 2007
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12:32
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag, wie folgt:
Nach § 556 Abs.3 Satz 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten JÄHRLICH abzurechnen.
Jährlich bedeutet aber nicht notwendig das Kalenderjahr oder das Jahr gerechnet vom Mietbeginn an.
Es handelt sich vielmehr um ein einmal festgelegtes Geschäftsjahr.
Nach § 556 Abs.3 Satz 2 BGB ist dem Mieter die Abrechnung SPÄTESTENS bis zum Ablauf des ZWÖLFTEN Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.
Die Frist ist eine materielle AUSSCHLUSSFRIST, so dass mit Versäumung der Frist der Vermieter grundsätzlich einen Nachzahlungsanspruch verliert.
Nachforderungen des Vermieters sind also nach § 556 Abs.3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung NICHT zu vertreten.
Dies liegt z. B. vor, wenn die Abrechnung des Versorgungsunternehmens nicht rechtzeitig vorlag.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Tanja Stiller
Rechtsanwältin Tanja Stiller