Betriebskostenabrechnung 2 Jahre nach Auszug

24. Oktober 2007 12:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Ich war vom 01.04.2004 bis 31.05.2005 Mieterin einer Wohnung ( von einem privaten Vermieter ). Nach meinem Auszug wurde mir trotz mehrmaliger Nachfrage beim Vermieter, keine Betriebskostenabrechnung übergeben - bis heute morgen ( 24.10.2007 ) jetzt fordert der Vermieter von mir Nebenkosten nach. Die Betriebskostenabrechnung wurde von Kalorimeta am 08.06.2007 erstellt, mehr als 24 Monate nach meinem Auszug.
Meine Frage: kann der Vermieter jetzt noch Nebenkosten von mir ( in Höhe von 265,00 € )nachfordern auf Grundlage dieser verspäteten Abrechnung.
24. Oktober 2007 | 12:32

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-stiller.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag, wie folgt:

Nach § 556 Abs.3 Satz 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten JÄHRLICH abzurechnen.
Jährlich bedeutet aber nicht notwendig das Kalenderjahr oder das Jahr gerechnet vom Mietbeginn an.
Es handelt sich vielmehr um ein einmal festgelegtes Geschäftsjahr.

Nach § 556 Abs.3 Satz 2 BGB ist dem Mieter die Abrechnung SPÄTESTENS bis zum Ablauf des ZWÖLFTEN Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.
Die Frist ist eine materielle AUSSCHLUSSFRIST, so dass mit Versäumung der Frist der Vermieter grundsätzlich einen Nachzahlungsanspruch verliert.
Nachforderungen des Vermieters sind also nach § 556 Abs.3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung NICHT zu vertreten.
Dies liegt z. B. vor, wenn die Abrechnung des Versorgungsunternehmens nicht rechtzeitig vorlag.


Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Tanja Stiller


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