25. September 2007
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11:50
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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ob und welche Kosten bei der Umstellung der Beheizungsart auf den Mieter umgelegt werden können, ist davon abhängig, welche Vereinbarungen im Mietvertrag enthalten sind und ob der Mieter der Umstellung zugestimmt hat oder nicht. Die Frage der Umlagefähigkeit der Umstellungskosten läßt sich aus diesem Grund nicht ohne weiteres beantworten, ohne dass eine Prüfung des Vertrages, etwaiger weiterer Vereinbarungen und der Abrechnung 2006 vorgenommen wird. Ich empfehle Ihnen, sich dazu unmittelbar mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.
Gegen eine Nachzahlung Ihrerseits spricht sicherlich, dass die Umstellungskosten aus 2004 erst in 2006 abgerechnet werden. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist gem. § 556 BGB jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.
Die Nachforderung ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Hier gelten allerdings regelmäßig hohe Anforderungen. Weisen Sie den Vermieter zunächst auf diese Frist hin und fordern Sie ihn auf, die Gründe für die verspätete Abrechnung zu erläutern und zu belegen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt