Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Wortlaut der Kündigung ist leider eindeutig. Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung bedeutet grundsätzlich, dass das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigungserklärung endet - es handelt sich also um eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB.
Zwar berechtigt eine Betriebseinstellung in der Regel nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Es gelten die gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen, in einer Insolvenz maximal 3 Monate zum Monatsende (§ 113 InsO).
Wenn Sie allerdings nicht rechtzeitig innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben haben, gilt auch eine eigentlich unwirksame Klage als wirksam (§ 4 KSchG).
Die einzige Chance dürfte hier darin liegen nachzuweisen, dass der Arbeitgeber die sofortige Wirkung nicht auf den Kündigungszeitpunkt bezogen hat, sondern entgegen dem Wortlaut eine ordentliche Kündigung aussprechen wollte - z.B. wenn er diese Aussage Ihnen gegenüber schriftlich getroffen hat oder es zuverlässige Zeugen für diese Aussage gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die zeitnahe Antwort.
Ich habe gerade mit dem Geschäftsführer telefoniert und ihm Ihre Antwort vorgelesen.
Er hat, so sagt er tatsächlich gemeint , dass ich ab sofort zu Hause bleiben kann.
Praktisch eine Freistellung, aber ich vermute, freistellen darf er mich auch nicht?
Die Kündigung aber ordentlich, fristgerecht gelten soll.
Würden Sie, gerne auch gegen Aufpreis, eine Formulierungshilfe zur Verfügung stellen ?
freundliche Grüße
Vielen daran für Ihre Nachfrage.
Eine Freistellung ist grundsätzlich möglich bzw. bei einer kompletten Betriebseinstellung quasi impliziert. Der Arbeitgeber könnte hier ein erläuterndes Schreiben aufsetzen mit dem Hinweis, dass es sich um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist handelt und nicht um eine fristlose Kündigung. Dieses Schreiben können Sie dann der Agentur vorlegen und dies als Argument für eine Zahlung über den 12.1. hinaus nutzen.
Mit besten Grüßen