Betriebseinstellung Insolvenzgeld Kündigungsfrist

| 12. März 2023 07:56 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:51
"Kündigung

Sehr geehrte Frau M

Wie wir Ihnen bedauerlicherweise mitteilen mussten, hat die

Fachpraxis für Podologie P. Merten Verwaltungs GmbH

ihre Betriebstätigkeit mit dem 12.01.2023 eingestellt

Vorsorglich kündigen wir den mit Ihnen geschlossen Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung.

Sie werden sehr wahrscheinlich Anspruch auf << Insolvenzgeld >> haben."


Ich bin seit über 10 Jahren in der Firma
Laut Berechnung des Vorschusses auf Insg zahlt die Agentur nur bis zum 11. oder 12. Jan.

Die sofortige Wirkung bezog sich laut Arbeitgeber nicht auf Kündigungsfristen, sondern auf die Betriebseinstellung. Deshalb habe ich auf Klage verzichtet.
§ 622 BGB ist davon meiner Ansicht nach unberührt und die Agentur muss bis Ende März berechnen.

Wie schätzen Sie die Sache ein ?
12. März 2023 | 09:06

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Wortlaut der Kündigung ist leider eindeutig. Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung bedeutet grundsätzlich, dass das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigungserklärung endet - es handelt sich also um eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB.

Zwar berechtigt eine Betriebseinstellung in der Regel nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Es gelten die gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen, in einer Insolvenz maximal 3 Monate zum Monatsende (§ 113 InsO).

Wenn Sie allerdings nicht rechtzeitig innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben haben, gilt auch eine eigentlich unwirksame Klage als wirksam (§ 4 KSchG).

Die einzige Chance dürfte hier darin liegen nachzuweisen, dass der Arbeitgeber die sofortige Wirkung nicht auf den Kündigungszeitpunkt bezogen hat, sondern entgegen dem Wortlaut eine ordentliche Kündigung aussprechen wollte - z.B. wenn er diese Aussage Ihnen gegenüber schriftlich getroffen hat oder es zuverlässige Zeugen für diese Aussage gibt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2023 | 09:39

Vielen Dank für die zeitnahe Antwort.
Ich habe gerade mit dem Geschäftsführer telefoniert und ihm Ihre Antwort vorgelesen.

Er hat, so sagt er tatsächlich gemeint , dass ich ab sofort zu Hause bleiben kann.
Praktisch eine Freistellung, aber ich vermute, freistellen darf er mich auch nicht?

Die Kündigung aber ordentlich, fristgerecht gelten soll.

Würden Sie, gerne auch gegen Aufpreis, eine Formulierungshilfe zur Verfügung stellen ?

freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2023 | 09:51

Vielen daran für Ihre Nachfrage.

Eine Freistellung ist grundsätzlich möglich bzw. bei einer kompletten Betriebseinstellung quasi impliziert. Der Arbeitgeber könnte hier ein erläuterndes Schreiben aufsetzen mit dem Hinweis, dass es sich um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist handelt und nicht um eine fristlose Kündigung. Dieses Schreiben können Sie dann der Agentur vorlegen und dies als Argument für eine Zahlung über den 12.1. hinaus nutzen.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 12. März 2023 | 10:01

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