30. November 2012
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12:57
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gem. § 9 MuSchG besteht vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein absolutes Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Dies gilt aber nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder die Schwangere ihm spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitteilt.
Da Sie diese Mitteilung bereits 1 Tag nach Erhalt der Kündigung vorgenommen haben, erfolgte sie rechtzeitig, was die Unwirksamkeit der Kündigung bewirkt. Allerdings sind Sie im Streitfall für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung beweisbelastet. Den Beweis des Zugangs Ihrer Email werden Sie u.U. nicht gerichtssicher beweisen können (zumindest falls darauf keine Antwort erfolgte). Daher sollten Sie diese Mitteilung ggf. noch einmal so wiederholen, dass Sie den Zugang beweisen können, z.B. durch Übermittlung per Boten oder als Einschreiben mit Rückschein.
Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann eine Kündigung gegenüber einer Schwangeren wirksam ausgesprochen werden. Die Gründe müssen für den Arbeitgeber von existenzieller Bedeutung sein, etwa, wenn sein Betrieb vollständig stillgelegt wird oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt, der keine Möglicheit einer Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz.
Die Unwirksamkeit der erfolgten Kündigung können bzw. müssen Sie in einem Kündigungsschutzprozess geltend machen. Beachten Sie hierbei die Klagefrist des § 4 KSchG, wonach Sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben müssen. Ansonsten könnten Sie sich nach Ablauf dieser Frist nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Da die Aufsichtsbehörde in Ihrem Fall noch gar nicht vom Arbeitgeber um Zustimmung ersucht wurde, beginnt die 3-wöchige Klagefrist jedoch ausnahmsweise noch nicht mit Erhalt der Kündigung sondern erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Wartet die Schwangere allerdings zulange mit der Kündigungsschutzklage, kann auch das Rechtsinstitut der Verwirkung des Klagerechts eingreifen.
Erklärt die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung, so kann der Arbeitgeber dann die Kündigung unverzüglich aussprechen. Er muss dies schriftlich tun und den Kündigungsgrund angeben. Die Arbeitnehmerin kann sich dann wiederum gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist verteidigen.
Zur Erhebung der Kündigungsschutzklage empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen und diesen mit dem Verfahren zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke