Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
Sie haben durch Ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen am 15.01.2025 eine unverfallbare Anwartschaft auf Ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) gemäß § 1b des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erworben. Eine Abfindung dieser Anwartschaft ist gemäß § 3 BetrAVG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere wenn die Anwartschaft bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet. Da Ihre Anwartschaft diese Grenzen übersteigt, ist eine Abfindung in Ihrem Fall gesetzlich ausgeschlossen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen, sofern dieser bereit ist, die Versorgung im Rahmen des Durchführungsweges Unterstützungskasse zu übernehmen. Dies ist in § 4 BetrAVG geregelt und setzt die Zustimmung des neuen Arbeitgebers voraus. Da Ihr neuer Arbeitgeber im EU-Ausland ansässig ist, kann die grenzüberschreitende Übertragung der Anwartschaft komplex sein und hängt von den jeweiligen nationalen Regelungen ab.
Sollte eine Übertragung nicht möglich sein, bleibt Ihre Anwartschaft beitragsfrei bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber in der Unterstützungskasse bestehen. Sie haben dann bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf die zugesagten Leistungen. Eine vorzeitige Auszahlung der Anwartschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Alternativ könnten Sie prüfen, ob eine private Fortführung der Versorgung möglich ist, beispielsweise durch eigene Beitragszahlungen. Dies hängt von den Bedingungen der Unterstützungskasse und der konkreten Versorgungszusage ab. Es empfiehlt sich, hierzu das Gespräch mit der Unterstützungskasse oder einem spezialisierten Berater zu suchen, um die individuellen Möglichkeiten und Bedingungen zu klären.
Zusammenfassend ist eine vorzeitige Auszahlung Ihrer unverfallbaren Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen, sofern dieser zustimmt, oder die Versorgung privat fortzuführen. Andernfalls bleibt die Anwartschaft beitragsfrei bestehen, und Sie erhalten die Leistungen zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
vielen dank für ihre geschätzte Antwort.
Liege ich richtig, dass eine Auszahlung funktioniert hätte, wenn mein Arbeitgeber VOR beendigung meiner Anstellung die Vorsorge gekündigt hätte (mit meinem Einverständnis)?
Und wenn dem so ist: durch eine Karenzentschädigung bis Anfang nächsten Jahres habe ich ja noch eine Dienstverhältnis mit dem alten Arbeitgeber - bietet das eine Möglichkeit zur Auszahlung?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
eine vorzeitige Auszahlung Ihrer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wäre theoretisch möglich gewesen, wenn Ihr Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ihrem Einverständnis die Vorsorge gekündigt hätte. Allerdings ist dies in der Praxis selten und mit erheblichen Nachteilen verbunden, da die bAV grundsätzlich nicht für eine vorzeitige Kündigung vorgesehen ist. In Ausnahmefällen kann eine Kündigung der bAV erfolgen, jedoch ist dies für den Arbeitnehmer mit gravierenden Nachteilen verbunden, die je nach Vorsorgebedingungen variieren können.
Bezüglich Ihrer aktuellen Situation mit einer laufenden Karenzentschädigung: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot tritt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft und verpflichtet den Arbeitnehmer, für eine bestimmte Zeit nicht in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Für diese Einschränkung erhält der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung, die mindestens 50 % der zuletzt gezahlten Leistungen beträgt.
Da die Karenzentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, besteht in dieser Phase kein aktives Dienstverhältnis mehr. Daher bietet die Zahlung einer Karenzentschädigung in der Regel keine Möglichkeit, eine vorzeitige Auszahlung der bAV zu erwirken. Die unverfallbare Anwartschaft auf Ihre bAV bleibt bestehen und wird zum vorgesehenen Zeitpunkt ausgezahlt.
Mit freundlichen Grüßen