Betriebliche Altersvorsorge - Auszahlung nach Kündigung

13. März 2025 09:28 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:21
Hallo,

ich würde gekündigt und hatte im Unternehmen seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge. Mein neuer Arbeitgeber ist im EU Ausland und ich kann die Versorgung nicht zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Die Versicherung antwortet nun wie folgt auf meine Bitte der Abfindung:

"Ihr Arbeitgeber hat uns mitgeteilt, dass Sie zum 15.01.2025 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.

Mit Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen haben Sie nach § 1 b Betriebsrentengesetz (BetrAVG) eine unverfallbare Anwartschaft erreicht. Die Höhe Ihrer Anwartschaft entnehmen Sie bitte dem Berechnungsbogen.

Nach § 3 BetrAVG ist eine Abfindung der Versorgung nicht möglich.

Die erreichte Anwartschaft übersteigt die Grenzen der in § 3 BetrAVG festgelegten Abfindungsgrenzen. (in 2017: einmalige Kapitalleistung 4.494,00,- € bzw. monatliche Rentenleistung in Höhe von 37,45 €).

Es besteht die Möglichkeit, die Versorgung auf einen neuen Arbeitgeber im Rahmen des Durchführungsweges Unterstützungskasse zu übertragen.

Sollte dies nicht möglich sein, verbleibt die Versorgung beitragsfrei bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber in der Unterstützungskasse"

Gibt es trotzdem eine Möglichkeit an die Auszahlung zu kommen?

Danke und liebe Grüße!

13. März 2025 | 10:24

Antwort

von


(915)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie haben durch Ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen am 15.01.2025 eine unverfallbare Anwartschaft auf Ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) gemäß § 1b des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erworben. Eine Abfindung dieser Anwartschaft ist gemäß § 3 BetrAVG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere wenn die Anwartschaft bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreitet. Da Ihre Anwartschaft diese Grenzen übersteigt, ist eine Abfindung in Ihrem Fall gesetzlich ausgeschlossen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ihre Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen, sofern dieser bereit ist, die Versorgung im Rahmen des Durchführungsweges Unterstützungskasse zu übernehmen. Dies ist in § 4 BetrAVG geregelt und setzt die Zustimmung des neuen Arbeitgebers voraus. Da Ihr neuer Arbeitgeber im EU-Ausland ansässig ist, kann die grenzüberschreitende Übertragung der Anwartschaft komplex sein und hängt von den jeweiligen nationalen Regelungen ab.

Sollte eine Übertragung nicht möglich sein, bleibt Ihre Anwartschaft beitragsfrei bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber in der Unterstützungskasse bestehen. Sie haben dann bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf die zugesagten Leistungen. Eine vorzeitige Auszahlung der Anwartschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Alternativ könnten Sie prüfen, ob eine private Fortführung der Versorgung möglich ist, beispielsweise durch eigene Beitragszahlungen. Dies hängt von den Bedingungen der Unterstützungskasse und der konkreten Versorgungszusage ab. Es empfiehlt sich, hierzu das Gespräch mit der Unterstützungskasse oder einem spezialisierten Berater zu suchen, um die individuellen Möglichkeiten und Bedingungen zu klären.

Zusammenfassend ist eine vorzeitige Auszahlung Ihrer unverfallbaren Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen, sofern dieser zustimmt, oder die Versorgung privat fortzuführen. Andernfalls bleibt die Anwartschaft beitragsfrei bestehen, und Sie erhalten die Leistungen zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2025 | 10:29

vielen dank für ihre geschätzte Antwort.

Liege ich richtig, dass eine Auszahlung funktioniert hätte, wenn mein Arbeitgeber VOR beendigung meiner Anstellung die Vorsorge gekündigt hätte (mit meinem Einverständnis)?

Und wenn dem so ist: durch eine Karenzentschädigung bis Anfang nächsten Jahres habe ich ja noch eine Dienstverhältnis mit dem alten Arbeitgeber - bietet das eine Möglichkeit zur Auszahlung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2025 | 11:21

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

eine vorzeitige Auszahlung Ihrer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wäre theoretisch möglich gewesen, wenn Ihr Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ihrem Einverständnis die Vorsorge gekündigt hätte. Allerdings ist dies in der Praxis selten und mit erheblichen Nachteilen verbunden, da die bAV grundsätzlich nicht für eine vorzeitige Kündigung vorgesehen ist. In Ausnahmefällen kann eine Kündigung der bAV erfolgen, jedoch ist dies für den Arbeitnehmer mit gravierenden Nachteilen verbunden, die je nach Vorsorgebedingungen variieren können.

Bezüglich Ihrer aktuellen Situation mit einer laufenden Karenzentschädigung: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot tritt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft und verpflichtet den Arbeitnehmer, für eine bestimmte Zeit nicht in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Für diese Einschränkung erhält der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung, die mindestens 50 % der zuletzt gezahlten Leistungen beträgt.

Da die Karenzentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, besteht in dieser Phase kein aktives Dienstverhältnis mehr. Daher bietet die Zahlung einer Karenzentschädigung in der Regel keine Möglichkeit, eine vorzeitige Auszahlung der bAV zu erwirken. Die unverfallbare Anwartschaft auf Ihre bAV bleibt bestehen und wird zum vorgesehenen Zeitpunkt ausgezahlt.

Mit freundlichen Grüßen

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