Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Wenn Sie das Haus Ihrer Mutter überschreiben wollen, haben Sie keine Fristen zu beachten. Sie müssen aber befürchten, dass Ihnen die bisher erzielten Einnahmen aus der Vermietung als fiktive Einnahmen angerechnet werden, wenn sich herausstellt, dass Sie sich bewußt um diese Einnahmen gebracht haben. Das im Falle eines Verkaufes an Ihre Mutter erzielte Vermögen ist dagegen nicht anzurechnen; im Falle einer Schenkung müssen Sie dagegen mit Schenkungssteuer rechnen.
Auch nach der neuen Gesetzeslage ist nicht mit völliger Sicherheit zu sagen, wann und ob die Kindsmutter arbeiten muss. Zwar geht der Wille des Gesetzgebers dahin, dass auch Alleinerziehende für sich selbst sorgen sollen und daher arbeiten müssen; entscheidend ist aber immer der Einzelfall. Hier kommt es neben der Dauer der Beziehung und den sich daraus ergebenden Umständen (gemeinsame Lebensplanung etc.) vor allem auf das Wohl des Kindes an.
Zur Vorbereitung eines Unterhaltsprozesses sollten Sie darlegen, warum die Kindsmutter einer Arbeit nachgehen und sich selbst versorgen kann. Hier ist natürlich von der Ausbildung der Kindsmutter und den Aussichten, eine Anstellung zu finden, auszugehen. Darlegen können Sie auch, dass die Kindsmutter trotz des Kindes in ihrer beider ursprünglicher Planung wieder arbeiten sollte, dass die Beziehung also nicht darauf angelegt war, dass ein Partner ausschließlich „Hausfrau“ wird. Darüber hinaus ist absolut entscheidend, dass Sie darlegen können, dass sich die Mutter nicht (dauernd) um das Kind kümmern muss, sondern dass andere Möglichkeiten der Betreuung vorhanden sind (Großeltern, Kinderhort, Kindergarten, Sie selbst…) und das Kind auch fremdbetreut werden kann, also z.B. keine Krankheit hat, die die ständige Betreuung der Mutter erfordert.
Anzuraten ist natürlich gerade in solch weitreichenden Angelegenheiten immer, sich der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen, um nicht letztlich „über den Tisch gezogen“ zu werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Wenn Sie das Haus Ihrer Mutter überschreiben wollen, haben Sie keine Fristen zu beachten. Sie müssen aber befürchten, dass Ihnen die bisher erzielten Einnahmen aus der Vermietung als fiktive Einnahmen angerechnet werden, wenn sich herausstellt, dass Sie sich bewußt um diese Einnahmen gebracht haben. Das im Falle eines Verkaufes an Ihre Mutter erzielte Vermögen ist dagegen nicht anzurechnen; im Falle einer Schenkung müssen Sie dagegen mit Schenkungssteuer rechnen.
Auch nach der neuen Gesetzeslage ist nicht mit völliger Sicherheit zu sagen, wann und ob die Kindsmutter arbeiten muss. Zwar geht der Wille des Gesetzgebers dahin, dass auch Alleinerziehende für sich selbst sorgen sollen und daher arbeiten müssen; entscheidend ist aber immer der Einzelfall. Hier kommt es neben der Dauer der Beziehung und den sich daraus ergebenden Umständen (gemeinsame Lebensplanung etc.) vor allem auf das Wohl des Kindes an.
Zur Vorbereitung eines Unterhaltsprozesses sollten Sie darlegen, warum die Kindsmutter einer Arbeit nachgehen und sich selbst versorgen kann. Hier ist natürlich von der Ausbildung der Kindsmutter und den Aussichten, eine Anstellung zu finden, auszugehen. Darlegen können Sie auch, dass die Kindsmutter trotz des Kindes in ihrer beider ursprünglicher Planung wieder arbeiten sollte, dass die Beziehung also nicht darauf angelegt war, dass ein Partner ausschließlich „Hausfrau“ wird. Darüber hinaus ist absolut entscheidend, dass Sie darlegen können, dass sich die Mutter nicht (dauernd) um das Kind kümmern muss, sondern dass andere Möglichkeiten der Betreuung vorhanden sind (Großeltern, Kinderhort, Kindergarten, Sie selbst…) und das Kind auch fremdbetreut werden kann, also z.B. keine Krankheit hat, die die ständige Betreuung der Mutter erfordert.
Anzuraten ist natürlich gerade in solch weitreichenden Angelegenheiten immer, sich der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen, um nicht letztlich „über den Tisch gezogen“ zu werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)