30. Januar 2022
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21:06
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht jedenfalls bis das letzte Kind das 3 Lebensjahr vollendet hat. Die Hohe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung und nach den Umständen des Einzelfalls beträgt aber mindestens 960 €.
Ab Vollendung des 3. Lebensjahres muss ein betreuungsbedingter Nachteil nachgewiesen werden. Bei Selbstständigen werden hierfür in der Regel die Gewinne der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Nach Ihrer Schilderung würde dies wohl zu keinem Anspruch auf Unterhalt führen (weil es auch in der Vergangenheit keinen Gewinn gab). Die Kindesmutter kann dann (fiktiv) in eine abhängige Beschäftigung wechseln. Wenn Sie in ihrem Beruf nur 25 Stunden arbeiten kann, ohne die Betreuung der Kinder aber 40 Stunden arbeiten könnte, kann der entsprechende Ausfall der Berechnung des Unterhalts zugrunde gelegt werden.
Dieses Vorgehen ist natürlich auch für die Kindesmutter mit einigen Aufwand verbunden (sicher ist auch die Aufgabe der Selbstständigkeit nicht ihre erste Wahl). Diese Berechnung kann vielleicht zu einer außergerichtlichen Lösung beitragen.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt