Betreuungsunterhalt bei Unverheirateten Ex-Partnern mit kleiner Tochter 2 Jahre.

30. Januar 2022 20:25 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Meine Ex-Partnerin hat sich im Dezember 2021 getrennt und ist mit den beiden gemeinsamen Kindern 2 Jahre und 4 Jahre aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie bittet um Zahlung eines Betreuungsunterhalts für die 2 Jahre alte Tochter.
Diesen habe ich im Dezember und Januar vorbehaltlich gezahlt.
Wir waren nicht verheiratet.
Meine Ex-Partnerin ist selbstständig im Dienstleistungs- und Einzelhandelsgeschäft und erzielt aufgrund Corona aktuell einen deutlich reduzierten Umsatz (und praktisch keinen Gewinn). Ihre Firma bestand seit 2018 und wurde in den letzten Jahren kontinuierlich erweitert bzw. ausgebaut.
Sie fordert Betreuungsunterhalt, da sie aufgrund der eingeschränkten Betreuungszeiten 7:45-15:45Uhr in der Kita und einem Weg von 20min nur verkürzt arbeiten gehen kann.
Ich betreue die Kinder aktuell an 10 Tagen (8 Werktagen) monatlich. Der Lebensmittelpunkt liegt jedoch bei der Mutter.
Vor der Geburt der kleinen Tochter (2J.) bestand bereits die Selbstständigkeit der Partnerin, auch in den Jahren 2018 bis 2020 erzielte sie keinen relevanten Gewinn. Die finanzielle Sicherung der Familie erfolgte durch mich im Rahmen von Unterhaltszahlungen an die Mutter und Deckung der meisten Kosten (Miete etc.) in der Bedarfsgemeinschaft.
Vor der Geburt unseres ersten Kindes (4J.) war meine Ex-Partnerin in einer Ausbildung zur Logopädin (1. Lehrjahr) und finanzierte sich durch einen Ausbildungskredit und Erspartes. Sie hat aus einer früheren Beziehung noch ein weiteres Kind (8J.) Der Kindsvater bezahlt keinen Kindsunterhalt (Wechselmodell).
Hat meine Ex-Partnerin in der aktuellen Situation ein Anrecht auf Betreuungsunterhalt durch mich und wonach berechnet sich ggf. die Höhe?
Ich würde mir eine möglichst objektive Betrachtung des Sachverhaltes durch Sie wünschen, um die Darstellung als Grundlage für einen außergerichtlichen Kompromiss heranziehen zu können.
30. Januar 2022 | 21:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht jedenfalls bis das letzte Kind das 3 Lebensjahr vollendet hat. Die Hohe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung und nach den Umständen des Einzelfalls beträgt aber mindestens 960 €.

Ab Vollendung des 3. Lebensjahres muss ein betreuungsbedingter Nachteil nachgewiesen werden. Bei Selbstständigen werden hierfür in der Regel die Gewinne der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Nach Ihrer Schilderung würde dies wohl zu keinem Anspruch auf Unterhalt führen (weil es auch in der Vergangenheit keinen Gewinn gab). Die Kindesmutter kann dann (fiktiv) in eine abhängige Beschäftigung wechseln. Wenn Sie in ihrem Beruf nur 25 Stunden arbeiten kann, ohne die Betreuung der Kinder aber 40 Stunden arbeiten könnte, kann der entsprechende Ausfall der Berechnung des Unterhalts zugrunde gelegt werden.
Dieses Vorgehen ist natürlich auch für die Kindesmutter mit einigen Aufwand verbunden (sicher ist auch die Aufgabe der Selbstständigkeit nicht ihre erste Wahl). Diese Berechnung kann vielleicht zu einer außergerichtlichen Lösung beitragen.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


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