17. Dezember 2010
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19:47
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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E-Mail: info@raschwerin.de
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG; Was steht den in diesen Paragrafen, und wie sind die Geregelt, oder was bedeuten die, in dieser Sache?
http://dejure.org/gesetze/BGB/1896%20.html
Das FGG gilt nicht mehr.
2) Weswegen habe ich eigentlich diese Betreuung erhalten?
Weil Sie eine Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB haben und daher nicht in der Lage sind, Ihre Angelegenheit selbst zu besorgen.
3) Habe ich den die Möglichkeit in dieser Sache, Akteneinsicht, zu nehmen?
Nein, aber Sie können ein Anwalt damit beauftragen.
4) Wo und Wie beantragt man eigentlich Akteneinsicht, und habe ich dass Recht, Kopien zu machen, oder wie teuer kostet mir diese Einsicht?
Der Anwalt wird das beim Betreuer bzw. beim Gericht machen.
5) Wären Sie vielleicht so freundlich mir diese Rechtsmittelbelerung zu erklären?
Sie können Beschwerde einlegen.
6) Was bedeutet eine Beschwerdeschrift, und wie legt man die beim Amtsgericht ein?
Die Beschwerdeschrift ist der Schriftsatz der Beschwerde. Mit diesem Schriftsatz wird die Beschwerde formuliert und dem Gericht übersandt.
7) Ich möchte gerne ein neues Gutachten beantragen.Ich möchte gerne klären, ob man die Betreuung irgendwie ändern kann, oder ganz Einstellen könnte?
Das können Sie versuchen, wird aber nur schwerlich möglich sein.
8) Wie kann ich sowas den Klären, und benötige ich dafür ein Rechtsanwalt, also ist sowas Anwaltszwang?
Nein, es besteht kein Anwaltszwang für das Vorgehen, nur bei der Akteneinsicht.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin