Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Kleinreparaturklausel ist unwirksam.
Eine sog. Beteiligungsklausel, die vorsieht, dass sich der Mieter bei größerem Kostenaufwand mit dem genannten Höchstbetrag an den Reparaturkosten zu beteiligen hat, ist unwirksam (BGH, AZ: VIII ZR 91/88; OLG Düsseldorf, AZ: 24 U 183/01). Durch eine solche Klausel wird nämlich zum Ausdruck gebracht, dass eben nicht nur Kleinreparaturen zu tragen sind. Der Vermieter hätte vielmehr klarstellen müssen, dass Reparaturen nur bis zu der angegeben maximalen Höhe als Kleinreparaturen anzusehen sind mit der Folge, dass eine Beteiligung durch Sie, an den Kosten für größere Reparaturen nicht in Betracht kommt.
Sie können den Vertrag unterschreiben und sich dann auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Winter,
ich habe gerade das von Ihnen genannte Urteil (OLG Düsseldorf · Urteil vom 11. Juni 2002 · Az. I-24 U 183/01) nachgeschlagen und hätte noch eine Verständnisfrage:
Unter "Gründe" Abs. 33 bb steht im Urteil, das im Vertrag ausdrücklich geregelt sein muss, wenn sich der Mieter an größeren Schäden beteiligen muss. Stellt der (in der ursprünglichen Frage) genannte Absatz aus dem Mietvertrag also keine ausdrückliche Regelung dar?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
der von Ihnen zieterte Satz aus dem Urteil des OLG Düsseldorf bezieht sich auf das Pachtrecht und endet mit folgendem Hinweis: vgl. dazu BGH aaO, der derartige Beteiligungsklauseln im Wohnraummietrecht für unwirksam hält.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Winter
Rechtsanwalt