Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann Sie beruhigen; der Satz enthält weder einen strafrechtlich relevanten Inhalt noch wäre aus meiner Sicht überhaupt ein Beginn eines strafrechtlich relevanten Versuchs (irgendeiner) Straftat zu bejahen.
D.h., selbst wenn an die Erfüllung eines Straftatbestandes gedacht werden könnte, dürfte der Bereich (strafloser) Vorbereitungshandlung noch nicht überschritten sein.
Ich tue mich auch schwer damit, in so einem Satz eine strafrechtlich relevante Mehrdeutigkeit zu sehen. Es mag ja durchaus vollkommen legale Möglichkeiten geben eine Untersuchung vorziehen zu können.
Ihre Sorge, der Satz könnte missverständlich wirken oder strafrechtlich relevant sein, ist daher m.E. unbegründet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann Sie beruhigen; der Satz enthält weder einen strafrechtlich relevanten Inhalt noch wäre aus meiner Sicht überhaupt ein Beginn eines strafrechtlich relevanten Versuchs (irgendeiner) Straftat zu bejahen.
D.h., selbst wenn an die Erfüllung eines Straftatbestandes gedacht werden könnte, dürfte der Bereich (strafloser) Vorbereitungshandlung noch nicht überschritten sein.
Ich tue mich auch schwer damit, in so einem Satz eine strafrechtlich relevante Mehrdeutigkeit zu sehen. Es mag ja durchaus vollkommen legale Möglichkeiten geben eine Untersuchung vorziehen zu können.
Ihre Sorge, der Satz könnte missverständlich wirken oder strafrechtlich relevant sein, ist daher m.E. unbegründet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen