29. Mai 2025
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21:18
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach den Informationen, die ich gefunden habe, bleibt der Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag (Stufe 3 abzgl. Stufe 1) nach einer Scheidung unter bestimmten Bedingungen erhalten.
Entscheidend ist, dass der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags dem Anspruch auf Kindergeld folgt.
Gemäß den Informationen hat auch ein geschiedener Beamter grundsätzlich einen Anspruch auf kinderbezogene Familienzuschläge, wie sich aus § 40 Abs. 3 BBesG ergibt.
Das Bundesbesoldungsgesetz wird auch in Nordrhein-Westfalen angewendet, da es die Besoldung der Beamten in den Ländern, darunter Nordrhein-Westfalen, regelt. Die Landesgesetzgebung kann hierzu ergänzende oder modifizierende Regelungen treffen, aber die grundlegende Definition der Dienstbezüge in § 40 Abs. 3 BBesG bleibt relevant.
Der Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag ist an den Anspruch auf Kindergeld gekoppelt. Das bedeutet, dass derjenige, der das Kindergeld erhält, in der Regel auch den kinderbezogenen Familienzuschlag beanspruchen kann.
Im Fall des Wechselmodells, bei dem die Kinder zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen leben, könnte es darauf ankommen, wer das Kindergeld erhält. Wenn Sie weiterhin das Kindergeld beziehen, könnten Sie auch den kinderbezogenen Familienzuschlag erhalten. Es ist jedoch wichtig, dass die Entscheidung über den Bezug des Kindergeldes klar geregelt ist, da dies maßgeblich für den Anspruch auf den Familienzuschlag ist.
Zusätzlich ist zu beachten, dass der Familienzuschlag Stufe 1, der ehebezogene Teil, nach der Scheidung entfällt, es sei denn, es besteht weiterhin eine Unterhaltspflicht, die den Anspruch auf diesen Teil des Zuschlags aufrechterhält.
Es wäre ratsam, die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes NRW und die spezifischen Bestimmungen des LBV NRW nochmals genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschlags erfüllt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg