Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Dadurch, dass Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, somit im Inland, sondern in der Türkei haben, sind Sie in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig mit den Einkünften, die Sie im Inland, somit Deutschland erzielen.
Für die beschränkte Steuerpflicht würde es keine Rolle spielen, ob Ihr Wohnsitz sich in der Türkei oder den USA befindet.
Wie Sie selbst vortragen, haben Sie wohl durch den Belegenheitsort Ihrer Immobilie/-n Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland haben.
Diese sind durch die Gegenüberstellung der Einnahmen mit den diesbezüglich korrespondierenden Werbungskosten zu ermitteln. Sollten mehrere Einkunftsquellen dieser Einkunftsart vorhanden sein, sind diese im Wege des horizontalen Verlustausgleiches vorab zu verrechnen.
Die von Ihnen vorgetragene Mitbauherreneigenschaft könnte je nach Beteiligung an der etwaigen Gesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen führen.
Sollten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, wären diese im Wege des horizontalen Verlustausgleiches bis EUR 0,00 ausgleichsfähig.
Im Übrigen wären die negativen Einkünfte mit denen aus Vermietung und Verpachtung vertikal ausgleichsfähig bis zum Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 0,00.
Sollten dann noch negative Einkünfte aus der „Mitbauherrschaft“ bestehen, bestünde die Möglichkeit diese innerhalb der jeweiligen Einkunftsart periodenübergreifend vorzutragen.
Nichtabzugsfähig wären alle Ausgaben, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Einkommensteuersystem in Deutschland ergeben.
Dies sind insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als privilegierte Kosten der Lebensführung, zu denen auch ein etwaiger Verlustvortrag, der vom oben erwähnten Verlustausgleich strengstens zu unterscheiden ist, zu den Sonderausgaben zu rechnen ist.
Somit ist dieser als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger in Deutschland nicht geltend zu machen, weswegen ich oben auch den periodenübergreifenden Verlustausgleich auf Folgejahre innerhalb der Einkunftsart erwähnt habe.
Somit sind auch keine Lebensversicherungsbeiträge oder etwaige Krankenversicherungsbeiträge abzugsfähig, da diese zu den Sonderausgaben zu rechnen sind.
Bei etwaigen Kapitalzinsen kommt es hinsichtlich ihrer ertragsteuermindernden Wirkung darauf an, ob diese den oben aufgeführten Einkunftsarten zuzuordnen sind.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Dadurch, dass Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, somit im Inland, sondern in der Türkei haben, sind Sie in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig mit den Einkünften, die Sie im Inland, somit Deutschland erzielen.
Für die beschränkte Steuerpflicht würde es keine Rolle spielen, ob Ihr Wohnsitz sich in der Türkei oder den USA befindet.
Wie Sie selbst vortragen, haben Sie wohl durch den Belegenheitsort Ihrer Immobilie/-n Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland haben.
Diese sind durch die Gegenüberstellung der Einnahmen mit den diesbezüglich korrespondierenden Werbungskosten zu ermitteln. Sollten mehrere Einkunftsquellen dieser Einkunftsart vorhanden sein, sind diese im Wege des horizontalen Verlustausgleiches vorab zu verrechnen.
Die von Ihnen vorgetragene Mitbauherreneigenschaft könnte je nach Beteiligung an der etwaigen Gesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen führen.
Sollten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, wären diese im Wege des horizontalen Verlustausgleiches bis EUR 0,00 ausgleichsfähig.
Im Übrigen wären die negativen Einkünfte mit denen aus Vermietung und Verpachtung vertikal ausgleichsfähig bis zum Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 0,00.
Sollten dann noch negative Einkünfte aus der „Mitbauherrschaft“ bestehen, bestünde die Möglichkeit diese innerhalb der jeweiligen Einkunftsart periodenübergreifend vorzutragen.
Nichtabzugsfähig wären alle Ausgaben, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Einkommensteuersystem in Deutschland ergeben.
Dies sind insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als privilegierte Kosten der Lebensführung, zu denen auch ein etwaiger Verlustvortrag, der vom oben erwähnten Verlustausgleich strengstens zu unterscheiden ist, zu den Sonderausgaben zu rechnen ist.
Somit ist dieser als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger in Deutschland nicht geltend zu machen, weswegen ich oben auch den periodenübergreifenden Verlustausgleich auf Folgejahre innerhalb der Einkunftsart erwähnt habe.
Somit sind auch keine Lebensversicherungsbeiträge oder etwaige Krankenversicherungsbeiträge abzugsfähig, da diese zu den Sonderausgaben zu rechnen sind.
Bei etwaigen Kapitalzinsen kommt es hinsichtlich ihrer ertragsteuermindernden Wirkung darauf an, ob diese den oben aufgeführten Einkunftsarten zuzuordnen sind.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14. Februar 2007 | 21:08
Sehr geehrter RA,
ich bedanke mich für Ihre Antwort, sie hat mir geholfen.
Bitte bestaetigen Sie mir noch, dass die Gebaeudeabschreibung(Sonder-Afa)zu den Werbungskosten zaehlt.
mit besten Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Februar 2007 | 04:14
Sehr geehrte Ratsuchende,
zuerst freut mich, dass meine Bearbeitung Ihnen weitergeholfen hat.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellt die Gebäude-AfA, auch wenn Sie auf etwaige Sonderab-schreibunden zurückgreifen können, selbstredend Werbungskosten,
da diese den Wertverzehr des Gebäudes dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen vom Bodensee in die Türkei
Bernd Zahn
Rechtsanwalt