Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben.
Mir ist leider nicht ganz klar, was die ( voraussichtlich private) Firma VVK beziehungsweise die Insolvenz dieser Firma mit ihrer steuerlichen Anerkennung zu tun haben soll.
Diese sollten Sie auch bitte beim Insolvenzverwalter noch einmal nachfragen.
Nach Ihrer Schilderung ist es doch so, dass Sie offensichtlich einen Antrag auf steuerliche Anerkennung beim Finanzamt gestellt haben. Hier müssen Sie doch dem Finanzamt (oder gegebenenfalls ein Steuerberater oder anderer Bevollmächtigter) entsprechende Nachweise vorgelegt haben, zumindest sofern das Finanzamt diese für eine Anerkennung verlangt hat, wovon ich ausgehe ( ich persönlich kenne so aus meiner Erfahrung).
Dem Amt für Denkmalschutz müssen die Unterlagen und Anträge grundsätzlich vorliegen, dem Finanzamt müssen diese Anträge nur dann vorliegen, wenn es diese zum Zwecke der Anerkennung des Sachverhalts angefordert hat (s.o.).
An dieser Stelle kann man natürlich spekulieren. Diese Unklarheit lässt sich aber ganz einfach beseitigen, indem beim Denkmalschutzamt und beim Finanzamt entweder formlos nachgefragt oder ( über einen Rechtsanwalt) eine Akteneinsicht ersucht wird.
Mir ist leider nicht ganz klar, wie der Insolvenzverwalter hier eine rückwirkende Aberkennung ( in Verbindung mit Steuerrückzahlungen) begründen will. Dieses geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig hervor.
Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter ja überhaupt gar keinen Einfluss/Kompetenz, um das Finanzamt dazu bewegen, eine bereits anerkannte steuerliche Berücksichtigung rückgängig zu machen.
Der Sachverhalt scheint aber sehr komplex zu sein, so dass ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts (und ohne das Schreiben des Insolvenzverwalters gelesen zu haben) Ihnen leider nicht abschließend sagen kann, ob noch Handlungsbedarf besteht oder nicht.
Ich persönlich würde zumindest insoweit Handlungsbedarf sehen, als dass ich den Insolvenzverwalter auffordern würde, mir anhand des Gesetzes darzulegen/nachzuweisen, weshalb er davon ausgeht, dass er Einfluss auf die steuerliche Anerkennung hat und woher er den Betrag in Höhe von 2000.- € nimmt beziehungsweise wie er diesen rechtfertigen möchte.
Gegebenenfalls sollten sie auch einen Steuerberater/ im Steuerrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Durchführung einer Akteneinsicht beim Amt für Denkmalschutz sowie Finanzamt beauftragen, um sich einen vollständigeren Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Herr RA,
es geht nicht um den Insovenverwalter sondern um die nicht insolvente Hausverwaltung, welche hier diese Forderung pauschal aufmacht.
..auch wenn Ihr Bauträgervertrag bereits abgewickelt, der volle Kaufpreis beahlt und Ihre Immobilie vertragsgenäß saniert wurde, steht die endgültige Anerkennung Ihrer Ausgaben zur Erlangung der Abschreibungen nach $ 7i 10f und 11b noch aus....Mit der Eröffnung des I- verfahrens besteht nun für die insolv. Gesellschaft keine Verpflichtung mehr , die Bearbeitung fortzuführen. (Zusammenstellung Unterlagen / Offenlegung einelner Baupositionen /Prüfung der bescheide )
mE. ist die Anerkennung aber lt. meinem Steuerberater seit Jahren anerkannt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag und für die Klarstellung. Da Sie es unmittelbar hintereinander dargestellt hatten, hatte ich "Verwalter" mit "Insolventzverwalter" gleichgesetzt.
Dass für die Insolvenz der Gesellschaft keine Verpflichtung mehr besteht, die Bauarbeiten durchzuführen ist so nicht ganz richtig ( eine Restschuldbefreiung hat ja noch gar nicht stattgefunden nach ihrer Schilderung), es ist aber faktisch zumindest insoweit richtig, als dass gem. § 89 InsO während des laufenden Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, so dass die Firma voraussichtlich aktuell zur Durchführung nicht gezwungen werden könnte.
Dieses ist hier aber offensichtlich gar nicht das Hauptproblem.
Die Frage, ob die endgültige Anerkennung vorliegt ist weniger eine Rechtsfrage, als vielmehr eine Tatsachenfrage.
Dieses lässt sich ohne Probleme über eine Anfrage/Akteneinsicht beim zuständigen Finanzamt in Erfahrung bringen.
Wie bereits angedeutet sollten Sie Ihren Steuerberater bitte kurzfristig hiermit beauftragen.
Beim Insolvenzverwalter hätte ich es ja noch nachvollziehen können ( der Insolvenzverwalter versucht nach der Insolvenzordnung üblicherweise Ansprüche oder Forderungen zur Insolvenzmasse zwecks GLäubigerbefriedigung zu ziehen), bei der Hausverwaltung kann ich aber ehrlich gesagt nach ihrer Schilderung überhaupt nicht nachvollziehen, wie sich der Betrag in Höhe von 2000 € und insbesondere eine Berechtigung/Einflussmöglichkeit im Hinblick auf die Anerkennung ergeben soll.
Hier ist die Situation aus meiner Sicht genau wie oben geschildert: Sie sollten sich dieses gesetzlich begründen lassen und zwar von der Hausverwaltung.
Parallel dazu sollten Sie die Akteneinsicht durchführen lassen. Sollte die Anerkennung bereits rechtskräftig vorliegen (das müsste dann Ihr Steuerberater nach durchgeführter Akteneinsicht beurteilen), könnten Sie die Forderung grundsätzlich zurückweisen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt