Sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Ich muss Ihnen hier leider eine in Ihren Augen eher negative Rechtslage schildern.
1.
Das Verhalten des Finanzamtes ist so sicherlich nicht richtig. Allerdings dürfte die Grenze zu einer Amtspflichtverletzung im Rahmen der hier möglichen, kursorischen Prüfung nicht erreicht sein. Denn dieses setzt u.a. Verschulden voraus, angesichts des „Massengeschäfts“ der Finanzverwaltung dürfte dieses zu verneinen sein. Die einem evt. Anspruch Ihrerseits zugrunde liegende Norm ist:
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. 2 Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise
Ersatz zu erlangen vermag.
(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine
Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann
verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2 Auf eine
pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden.
Dass Überlastung oder „Massengeschäft“ das konkrete Verschulden eher schwierig bejahen lassen, ist im übrigen ständige Rechtsprechung (seit BGH, WM 63, 1103).
2.
Ein Eintrag in die sog. Schufa-Liste ist –verkürzt formuliert- statthaft, wenn der Vertragspartner der Schufa einen objektiv richtigen Sachverhalt hinsichtlich Ihrer Bonität mitteilt. Objektiv richtig wäre die Mitteilung über die Zwangsvollstreckungsmassnahme sicherlich; auch wenn der von Ihnen geschilderte Hintergrund einer Meldung deren eigentlichen Schutzzweck kaum erfüllt.
Die Daten bei der Schufa werden am Ende des dritten Kalenderjahres, gerechnet am dem Jahr der Aufzeichnung, gelöscht.
Weiterhin löscht die Schufa i.d.R. zu Unrecht erfolgte Einträge. Der Anspruch folgt hinsichtlich der falschen Daten aus § 35 BDSG
.
3.
Hierauf sollten Sie es aber nicht ankommen lassen. Ich kann Ihnen nämlich nur anraten, den ausstehenden Betrag (wenn nicht schon geschehen), umgehend auszugleichen und mit der Bank zu versuchen, die offensichtlich „dumm gelaufene“ Angelegenheit aus der Welt zu bringen. Eine justiziable Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen das Finanzamt oder die Bank sehe ich nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Diese Antwort ist vom 01.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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danke, es ging aber nicht um evtl. ersatzansprüche, sondern darum, dass im gleichen finanzamt ein einfaches abfragen am pc alles erledigt hätte. so werden kosten verursacht, mein name in falsche richtungen bei bank u.ä. geleitet. wenn nun wirklich ein schufaeintrag kommt (obwohl das konto mehr als ausreichend gedeckt ist), kann es mir doch passieren, dass andere banken, kreditkarteninstitute u.ä. ihre geschäftsbeziehung überdenken. hat man keine möglichkeit, diesen eintrag zu verhindern, wenn es wirklich nur an einer bisher nicht erfolgte ummeldung liegt ? hat es sinn, mit dem finanzamt zu sprechen ?
Sehr geehrter Herr S.,
danke für Ihre Nachfrage:
Sicher ging es nicht primär um Schadensersatzansprüche; es ist für Verhandlungen aber immer gut zu wissen, ob da auf der Gegenseite (hier das Finanzamt) eine Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten vorliegt – in Ihrem Fall schlussendlich m.E. nicht, auch wenn der ganze Ärger vermeidbar gewesen wäre.
Auf Grundlage Ihrer ergänzenden Informationen kann ich nur meine Empfehlung wiederholen, hier nicht nur zu reagieren, sondern zu agieren. Angesichts der Geringfügigkeit des die Auseinandersetzung auslösenden Sachverhalts und Geldbetrages sollten Sie schnellstmöglich mit der Bank sprechen und dadurch Weiterungen vermeiden. Das Finanzamt, so Ihre Frage, scheint mir hier weniger Ansprechpartner zu sein, um die ärgerlichen Folgen eines negativen Schufa-Eintrages zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de