Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, die ich augrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Grundlage für die Vollstreckung ist ein wirksamer Verwaltungsakt, mit dem vom Steuerpflichtigen eine Geldleistung, sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird (§ 249 Abs. 1 S. 1 AO
). Dieser Verwaltungsakt muss vollstreckbar sein, d.h. seine Vollziehung darf nicht gem. § 361 AO
, § 69 FGO
ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt sein (§ 251 Abs. 1 S. 1 AO
). In Ihrem Fall wurde die Vollstreckung offensichtlich auf Grund eines Schätzungsbescheides nach § 162 AO
eingeleitet. Weiterhin darf nach § 254 Abs. 1 AO
die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann nach § 254 Abs. 1 Satz 2 AO
mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist nach § 254 Abs. 1 Satz 3 AO
auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein.
Nachdem Sie mitteilen, dass Ihnen weder der Schätzbescheid zugestellt wurde und Sie auch nicht zu einer Leistung vor der Vollstreckung aufgefordert wurden, werden Sie der Vollstreckung das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 254 AO
entgegenhalten können. Denn Vollstreckungsmaßnahmen ohne bekannt gegebenes Leistungsgebot sind nichtig.
Weiterhin werden Sie bei dem betreffenden Finanzamt einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Anteile Ihres Arbeitseinkommens auf ihrem Konto nach § 850 k ZPO
stellen können. Diesen Antrag sollten Sie bereits am kommenden Montag stellen, so dass die Bank eine entsprechende Auszahlung vornehmen kann. Denn nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen wird Guthabensbetrag auf Ihrem Konto an das Finanzamt überwiesen werden. Für den Antrag auf Freigabe der Beträge für die Lebenshaltungskosten ist es erforderlich entsprechende Nachweise über die Höhe Ihrer Miete, u.ä. zu erbringen. Weiterhin sollten Sie die Kontoauszüge über der letzten 4 bis 8 Wochen beilegen.
Gegen den Schätzbescheid werden Sie zunächst Einspruch einlegen müssen verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. In der Regel wird die Steuer in dem Schätzbescheid unter einem Nachprüfungsvorbehalt festgesetzt, insbesondere dann wenn damit zu rechnen ist, dass der Steuerpflichtige eine Erklärung nachreicht. Ergibt die Steuererklärung in diesem Fall, dass die Schätzung zu hoch war wird das Finanzamt den Schätzbescheid ändern und eine Rückzahlung vornehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 19.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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