Bescheinigung für Auswärtstätigkeit 2019

| 1. März 2020 07:03 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Guten Morgen.

Vom EX-Arbeitgeber wird mir schriftlich bescheinigt, dass ich an null Tagen null Fahrtage über 8 Stunden auswärts tätig war.
Da es über 150 Tage waren, werden mir die Spesen evtl. nicht steuerlich anerkannt.

Meine Frage :
Welche Rechtsmittel kann ich einlegen?

Vielen Dank vorab.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Ihr EX-Arbeitgeber Ihnen nicht schriftlich bescheinigt, an wie vielen Tagen Sie dienstlich für ihn auf Geschäftsreise waren und stattdessen wahrheitswidrig sogar dokumentiert, dass Sie an null Tagen keine Fahrtage über 8 Stunden auswärts tätig gewesen waren, begeht er eine schriftliche Lüge.

Leider müssen Sie beweisen, an welchen 150 Tagen Sie auswärts waren und ggf. sogar bei wem bzw. warum.

Die Spesen werden Ihnen ggf. auch ohne Bescheinigung des Arbeitgebers steuerlich anerkannt, wenn Sie die beim Finanzamt angeben. Das würde ich zuerst versuchen.

Falls das nicht anerkannt wird, legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und verklagen dann den Ex-Arbeitgeber auf Abgabe der korrekten Erklärung vor dem Arbeitsgericht.

Das könnten Sie auch jetzt schon tun.

Problem: Sie bekommen keine Entschädigung für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht, das Sie aber auch ohne Anwalt führen könnten.

Oder Sie haben eine Rechtsschutzversicherung, dann nehmen Sie einen Anwalt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2020 | 16:01

Vielen Dank für Ihre vollkommen verständliche Antwort.

Verlage ich am Sinnvollsten die GmbH, den Geschäftsführer (ein echter Tyrann) oder den Firmeninhaber?

Schön wäre es nämlich, wenn ich durch die Klage meinen ehemaligen Kollegen ein wenig Rückendeckung zukommen lassen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2020 | 16:08

Sie müssen den Arbeitgeber verklagen, um die Auskunft zu erhalten.

Aber um Ihr Ziel zu erreichen, ist es hilfreich wenn Sie den Geschäftsführer persönlich und den Eigentümer auch verklagen.

Dann müssen DIE nämlich zum Gericht bzw. sich damit befassen!
Es kostet nicht mehr

Bewertung des Fragestellers 1. März 2020 | 16:12

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