Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie müssen das nicht bezahlen, da auch Sie sich auf den Abzug neu für alt berufen können. Das ist ein allgemeiner Grundsatz im Schadensersatzrecht.
Ob der Abzug in dieser Höhe gerechtfertigt ist, kann ich ohne nähere Angaben nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie müssen das nicht bezahlen, da auch Sie sich auf den Abzug neu für alt berufen können. Das ist ein allgemeiner Grundsatz im Schadensersatzrecht.
Ob der Abzug in dieser Höhe gerechtfertigt ist, kann ich ohne nähere Angaben nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
9. Juli 2020 | 23:10
Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe eine Nachfrage:
In welchem Gesetz ist der "Abzug Neu für Alt" geregelt?
Danke und Grüße.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Juli 2020 | 00:17
Sehr geehrter Fragesteller,
es folgt aus dem Rechtsgedanken des Paragraph 249 BGB im Sinne einer Vorteilsausgleichung.
Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin