auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
1. Ich habe keine Bedenken, die Rückzahlung eines entsprechende Darlehens als abzugswürdige Belastung beim Unterhalt zu berücksichtigen. Gänzlich unproblematisch ist die Berücksichtigung, wenn Sie bereits eheprägend war.
2. Bei der gemeinsamen Sorge hat der betreuende Elternteil das Bestimmungsrecht über alltägliche Entscheidungen (Angelegenheiten des täglichen Lebens). Es ist aber möglich, entsprechende Handlungen (Ohrring) durch das Familiengericht beschränken zu lassen, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Ob dies hier der Fall wäre, halte ich eher für zweifelhaft.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Vielen herzlichen Dank! Sie haben mir sehr geholfen!
Woe ist das mit Schulden, die in der Ehe entstanden, und nur von meinem Sohn, als Alleinverdiener zurückgezahlt werden müssen?
Die Schulden hatte seine Frau durch Überziehen seines Kontos verursacht. Kann er die Rückzahlung dieser Schulden vom Unterhalt der Kinder oder auch nur der Ehefrau abziehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Nachfrage! Beim nachehelichen Unterhalt sind die Schulden unzweifelhaft zu berücksichtigen! Solange kein Mangelfall vorliegt (einfaches Existenzminimum des Kindes nicht gewahrt), werden nach meiner Auffassung auch beim Kindesunterhalt die Schulden, die ja auch quasi ehebedingt den Lebensstandard des Kindes geprägt haben, berücksichtigt. Aber dies hängt sehr von der Versorgung des Kindes ab.
Hochachtungsvoll