Bereitstellung Internetanschluß 1und1

23. Juni 2024 14:44 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


18:34
Hallo,
Wir hatten längere Zeit einen DSL Internetanschluss bei 1 & 1; die Geschwindigkeit des Anschlusses lag bei 16000 Mbit.
Wir entschieden uns diesen Anschluss zu kündigen und anstatt dessen einen anderen Anschluss bei 1 & 1 zu buchen mit einer Geschwindigkeit von 50 Mbit dieser zweite Anschluss soll auch für Fernseh über IP genutzt werden. Der neue Anschluss sollte am 19.04 geschaltet werden seitdem warten wir darauf und werden von Woche zu Woche vertröstet. Ich möchte dem Ganzen jetzt eine Frist setzen und bei Nichterfüllung bis zu dieser Frist aus dem Vertrag möglichst fristlos aussteigen. In unserem Mehrfamilienhaus hat sonst niemand Probleme mit Internet. Der Provider 1&1 erklärt aber von Woche zu Woche dass es eine Großraumstörung sei und dass die Telekom diese beheben müsse.
Wie gehe ich hier den ersten Schritt?
Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
23. Juni 2024 | 15:41

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Die von Ihnen bereits angedachte Vorgehensweise ist nach meiner Ansicht sinnvoll und stimmt mit den gesetzlichen Vorschriften überein.


Wenn Ihnen der erwähnte Anschluß für den 19.4. bereits zugesagt wurde, dann ist der Anbieter auch verpflichtet diesen Anschluß freizuschalten bzw. bereitzustellen.


Wenn der Anbieter den Anschluß nicht zur Verfügung stellen kann – oder die zugesagte Leistung nicht liefert – dann haben Sie grundsätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht


Dies ist inzwischen auch ausdrücklich im Falle von „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern" gesetzlich geregelt, und zwar im TKG.


Sie sollten daher gegenüber dem Anbieter eine Abmahnung verfassen und innerhalb einer gewissen Frist – meist 14 Tage nach Zugang des Schreibens – Abhilfe bzw. die vereinbarte Internetleistung verlangen.


Zum Nachweis der geringen Leistungen werden Messprotokolle der Bundesnetzagentur empfohlen. Drohen Sie bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eine fristlose Kündigung des Vertrags an.

Die Abmahnung sollten Sie dem Anbieter nachweislich per Einwurf/Einschreiben zukommen lassen.

Wenn der Anbieter die vereinbarte Leistung nicht liefert können Sie den Vertrag fristlos kündigen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt





Rückfrage vom Fragesteller 23. Juni 2024 | 17:59

Was sollte in der Abmahnung enthalten sein (Referenzen auf Paragraphen oder ähnliches?)

Übergangsweise wurde ein LTE-Router gestellt, der leider sehr wenig Bandbreite und ganz schlechten Empfang hat, abgesehen davon, daß die Verbindung fernsehen rein technisch gar nicht erlaubt.

Hat dies noch Einfluss auf unser geplantes Vorgehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2024 | 18:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Sie können sich bei dem Kündigungsrecht auf § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG beziehen.


Entscheidend ist bei der Abmahnung die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlichen Internetgeschwindigkeit, die Sie mittels der erwähnten Messprotokolle nachweisen können.

Wenn Ihnen der unzureichende Router vom Anbieter gestellt wurde, dann schließt dies eine Abmahnung nicht aus, daher sehe ich hier keinen Einfluss.

Sie können natürlich zusätzlich in der Abmahnung erwähnen, daß Fernsehen unter den gegenwärtigen Voraussetzungen ebenfalls nicht möglich ist.




Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt



ANTWORT VON

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