5. März 2025
|
15:56
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat die Muttergesellschaft alle Rechte und Pflichten der Tochter übernommen. Sie ist daher auch Eigentümer der Domain geworden und kann diese herausverlangen.
Auf der anderen Seite ist die Muttergesellschaft aber auch in den Hostingvertrag mit Ihnen eingetreten und muss daher die entstandenen Kosten für das Hosting übernehmen. Selbst ohne direkten vertraglichen Anspruch hätten Sie Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag, da das Sichern der Domain im Interesse der Gesellschaft war und die hierdurch entstandenen Kosten als Aufwendungsersatz gefordert werden können.
Sie können daher ein Zurückbehaltungsrecht an der Domain geltend machen, bis diese Kosten ausgeglichen wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller
6. März 2025 | 14:06
Hallo Herr Wilking,
jetzt fällt mir doch noch eine kurze Rückfrage ein...
da die Muttergesellschaft ja Eigentümer ist, kann ich ja die Domain
auch nicht ( ohne dazu beauftragt zu werden ) kündigen. Richtig?
Das bedeutet, bis zur Abklärung sollte ich besser die Hostgebühren
vorerst weiterhin bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen Joerg Kadner-Wettin
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. März 2025 | 14:15
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, hierdurch könnten Sie sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sich dann Jemand anders die Domain sichern würde. Zudem würden Sie Ihr Druckmittel für Ihre finanziellen Ansprüche verlieren.
Mit freundlichen Grüßen