Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommen wie länge der Unterhaltsverpflichtung ggü. Kind und Ex

4. Juni 2007 18:32 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren.

Zum Sachverhalt:
Ich bin geschieden seit Sommer 2006,
Meine Ex-Frau ist auf Teilzeit (ca. 400 Euro) gemeldet, bekommt von mir 200 Euro Unterhalt für gemeinsames Kind, Kindergeld 154 Euro und von der Arge (AÖ) derzeit Arbeitslosengeld II ca. 340 Euro, 77 Euro lt. Arge

Lt Arge Liegt der Selbstbehalt bei 890 Euro.

Die Arge hat errechnet, Nettoeinkommen im Durchnitt abzüglich. VWL, abzüglich berufsbedingte Aufwendungen, abzüglich Unfallvers, Hausrat, Berufsunfähigkeit/Rentenversich und Kindesunterhalt, muss ich monatlich 77Euro an Sie Überweisen.


Frage 1: Habe ich evtl. etwas vergessen anzugeben?

Frage 2: Angenommen wenn ich wieder in den Stand der Ehe treten würde, hätte ich wieder Steuerklasse 3 und würde folglich mehr verdienen, müsste ich dann mehr an meine Ex-Frau zahlen oder ändert sich der Eigenbehaltsbetrag und könnte dann meine "neue" Frau auch zur Zahlung herangezogen werden?

Frage 3: Wie lange muss ich zahlen ?? - Unser gemeinsamer Sohn ist 5 Jahre, also wird meine Ex-Frau auch in den nächsten Jahren auch nicht voll erwerbstätig sein.

Vielen Dank im Voraus
MfG
4. Juni 2007 | 20:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Sollten Schulden bestehen, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden, dann sind diese auch absetzbar.

2. Der Steuervorteil aus einer zweiten Ehe kommt auch nur der zweiten Ehefrau zugute (BverfG NJW 2003,3466). Die Ehegattenunterhaltsberechnung muss somit weiter nach Steuerklasse 1 vorgenommen werden.

3. Gegenwärtig ist es so, dass erst ab dem 8. Lebensjahr des Kindes eine Halbtagstätigkeit erwartet werden kann und ab dem 16. Lebensjahr dann eine Vollzeittätigkeit. Nach der geplanten Unterhaltsreform soll bereits dann eine Erwerbstätigkeitverlangt werden, wenn es Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt. Unklar ist jedoch gegenwärtig, wann die Reform in Kraft tritt.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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