4. Juni 2007
|
20:10
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail: reeder@kanzlei-reeder-berlin.de
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Sollten Schulden bestehen, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden, dann sind diese auch absetzbar.
2. Der Steuervorteil aus einer zweiten Ehe kommt auch nur der zweiten Ehefrau zugute (BverfG NJW 2003,3466). Die Ehegattenunterhaltsberechnung muss somit weiter nach Steuerklasse 1 vorgenommen werden.
3. Gegenwärtig ist es so, dass erst ab dem 8. Lebensjahr des Kindes eine Halbtagstätigkeit erwartet werden kann und ab dem 16. Lebensjahr dann eine Vollzeittätigkeit. Nach der geplanten Unterhaltsreform soll bereits dann eine Erwerbstätigkeitverlangt werden, wenn es Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt. Unklar ist jedoch gegenwärtig, wann die Reform in Kraft tritt.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht