Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit kann der Insolvenzverwalter weder die Offenlegung Ihrer Umsätze verlangen noch diese Zahlen zur Berechnung des pfändbaren Einkommens zugrunde legen.
Es kommt tatsächlich ausschließlich darauf an, dass Sie die Gläubiger gem. §295 Abs. 2 InsO so stellen müssen, als ob Sie in einem entsprechenden angemessenen Dienstverhältnis (sprich: Ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechend) stünden (Wie-Wenn-Regel wie Sie es nennen). Das bedeutet, Sie allein tragen das Risiko, mit der Selbständigkeit die entsprechenden Beträge zu erwirtschaften, können andererseits aber auch deutlich mehr verdienen, ohne mehr zahlen zu müssen.
Allein das sog. fiktive Arbeitseinkommen, das Sie hätten, wenn Sie angestellt in Ihrem Ausbildungsberuf / zuletzt ausgeübten Beruf tätig wären, ist entscheidend. Die Berechnung, die der Insolvenzverwalter erstellt hat und die daraus resultierende angebliche Forderung der pfändbaren Beträge ist durch die Insolvenzordnung nicht gedeckt. Der Insolvenzverwalter bestimmt weder noch berechnet gar das anzuführende pfändbare Einkommen, nachdem er die selbständige Tätigkeit einmal freigegeben hat.
Es ist in Ihrem Interesse und Ihr Risiko, die pfändbaren Beträge richtig zu berechnen und korrekt an den Insolvenzverwalter abzuführen.
Das richtige Vorgehen besteht also darin, dem Insolvenzverwalter (und vorsorglich auch dem Insolvenzgericht direkt in Kopie) nachzuweisen, wie viel Sie in einem angestellten Dienstverhältnis mit Blick auf Ihre Ausbildung und Berufserfahrung realistisch verdienen würden (offizielle Statistiken Tariflohn/übliche Vergütung), anhand der Pfändungstabelle die pfändbaren Beträge ermitteln und diese regelmäßig (seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) an den Insolvenzverwalter abführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit kann der Insolvenzverwalter weder die Offenlegung Ihrer Umsätze verlangen noch diese Zahlen zur Berechnung des pfändbaren Einkommens zugrunde legen.
Es kommt tatsächlich ausschließlich darauf an, dass Sie die Gläubiger gem. §295 Abs. 2 InsO so stellen müssen, als ob Sie in einem entsprechenden angemessenen Dienstverhältnis (sprich: Ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechend) stünden (Wie-Wenn-Regel wie Sie es nennen). Das bedeutet, Sie allein tragen das Risiko, mit der Selbständigkeit die entsprechenden Beträge zu erwirtschaften, können andererseits aber auch deutlich mehr verdienen, ohne mehr zahlen zu müssen.
Allein das sog. fiktive Arbeitseinkommen, das Sie hätten, wenn Sie angestellt in Ihrem Ausbildungsberuf / zuletzt ausgeübten Beruf tätig wären, ist entscheidend. Die Berechnung, die der Insolvenzverwalter erstellt hat und die daraus resultierende angebliche Forderung der pfändbaren Beträge ist durch die Insolvenzordnung nicht gedeckt. Der Insolvenzverwalter bestimmt weder noch berechnet gar das anzuführende pfändbare Einkommen, nachdem er die selbständige Tätigkeit einmal freigegeben hat.
Es ist in Ihrem Interesse und Ihr Risiko, die pfändbaren Beträge richtig zu berechnen und korrekt an den Insolvenzverwalter abzuführen.
Das richtige Vorgehen besteht also darin, dem Insolvenzverwalter (und vorsorglich auch dem Insolvenzgericht direkt in Kopie) nachzuweisen, wie viel Sie in einem angestellten Dienstverhältnis mit Blick auf Ihre Ausbildung und Berufserfahrung realistisch verdienen würden (offizielle Statistiken Tariflohn/übliche Vergütung), anhand der Pfändungstabelle die pfändbaren Beträge ermitteln und diese regelmäßig (seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) an den Insolvenzverwalter abführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen