Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei der Scheidung der zweiten Ehe würde erneut ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn nicht zuvor im Rahmen einer notariellen Vereinbarung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist.
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die Anwartschaften berücksichtigt, die jeder der Ehepartner im Laufe dieser (zweiten) Ehe erworben hat. Wenn die Ehefrau keine Anwartschaften erworben hat, wäre bei ihr nichts auszugleichen. Die Anwartschaften, die der Ehemann während der Ehezeit, also zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags erworben hat, würden vom Versorgungsträger der Höhe nach ermittelt und müssten geteilt werden.
Die Höhe des Versorgungsausgleichs lässt sich aus den von Ihnen genannten Angaben nicht ermitteln. Dafür wären die Auskünfte des Versorgungsträgers erforderlich, die im Scheidungsverfahren eingeholt werden und aus denen sich ergibt, in welchem Umfang der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften erworben hat. Allein die Höhe der insgesamt zu erwartenden Rente gibt keinen Aufschluss über die Frage, wann (vor oder in der Ehe) welche Rentenbestandteile erworben wurden.
Der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, den Versorgungsausgleich ausnahmsweise wegen "grober Unbilligkeit" ganz oder teilweise auszuschließen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau während der Ehe nicht erwerbstätig war, erfüllt diesen Tatbestand jedoch nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei der Scheidung der zweiten Ehe würde erneut ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn nicht zuvor im Rahmen einer notariellen Vereinbarung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist.
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die Anwartschaften berücksichtigt, die jeder der Ehepartner im Laufe dieser (zweiten) Ehe erworben hat. Wenn die Ehefrau keine Anwartschaften erworben hat, wäre bei ihr nichts auszugleichen. Die Anwartschaften, die der Ehemann während der Ehezeit, also zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags erworben hat, würden vom Versorgungsträger der Höhe nach ermittelt und müssten geteilt werden.
Die Höhe des Versorgungsausgleichs lässt sich aus den von Ihnen genannten Angaben nicht ermitteln. Dafür wären die Auskünfte des Versorgungsträgers erforderlich, die im Scheidungsverfahren eingeholt werden und aus denen sich ergibt, in welchem Umfang der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften erworben hat. Allein die Höhe der insgesamt zu erwartenden Rente gibt keinen Aufschluss über die Frage, wann (vor oder in der Ehe) welche Rentenbestandteile erworben wurden.
Der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, den Versorgungsausgleich ausnahmsweise wegen "grober Unbilligkeit" ganz oder teilweise auszuschließen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau während der Ehe nicht erwerbstätig war, erfüllt diesen Tatbestand jedoch nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin