23. Juli 2025
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10:33
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
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E-Mail: info@ra-fork.de
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann ich rechtlich darauf bestehen, dass meine Dezemberauszahlung mit in die Berechnung einfließt oder hat die Krankenkasse (KK) mit ihren Berechnungen recht?"
Für die vollständige Bearbeitung Ihrer Fragestellung wird es hier auf vier Dinge ankommen, namentlich
1. Ihre Provision wurde im Bemessungszeitraum (September bis November 2024) von Ihnen erarbeitet
2. diesesen Umstand haben Sie idealerweise bereits belegt (durch Einreichung der Unterlagen, etc) bzw. könnten dies im Streitfall belegen
3. den Bescheid der KK selbst
4. der Satzung Ihrer KK, § 47 III SGB V
Genau diese vier Punkte gehen allerdings aus Ihrer Fragestellung nicht hinreichend deutlich hervor.
Hinsichtlich Punkt 1 wird man die Vermutung anstellen dürfen, dass dies bei gewöhnlichem Ablauf naturgemäß so sein wird.
Punkt zwei wird möglichweise schon schwierig, da Sie meist nur Ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen vorlegen, der Zeitablauf lässt mich aber vermuten, dass dies ggf. bereits ein Thema gewesen sein könnte, welches der KK vor der Entscheidung bekannt war. Vielleicht geben Sie mir eine kurze Info dazu (siehe gleich auch den folgenden Punkt 3).
Punkt drei holen Sie am sinnvollsten dadurch nach, dass Sie mir den Bescheid einmal im Rahmen dieser Fragestellung für Sie kostenfrei einmal über meine Kontaktdaten per Fax oder E-Mail zukommen lassen. Die Kontaktdaten erhalten Sie z.B. durch ein Klick auf mein Profilbild.
Punkt 4 hätte sich dann auch mit Punkt drei geklärt.
Nach Eingang Ihres Bescheids werde ich Ihnen dann antworten, sodass Sie Ihre kostenlose Nachfrage im Rahmen dieser Fragestellung in jedem Fall beibehalten.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Ergänzung vom Anwalt
31. Juli 2025 | 09:54
Sehr geehrter Fragesteller,vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann ich rechtlich darauf bestehen, dass meine Dezemberauszahlung mit in die Berechnung einfließt oder hat die Krankenkasse (KK) mit ihren Berechnungen recht?"
Da Sie bereits fristgerecht Widerspruch eingelegt haben, sollten Sie diesen - sofern noch nicht geschehen - dergestalt begründen, dass die Berechnung der letzten drei Monate bei Ihnen speziell zu Nachteilen aufgrund der Besonderheit Ihres Arbeitsverhältnisses führt, sodass das bewilligte Krankengeld seiner Entgeltersatzfunktion in Ihrem Einzelfall nicht gerecht wird.
Diese These belegen und begründen Sie dann entsprechend (z.B. durch Einreichung des Arbeitsvertrags mit Provisionsregelungen, Gehaltsabrechnung Dezember aktuell und Vorjahr, etc).
Da aus der Satzung keine gesonderte Behandlung solcher Krankengeldzahlungen hervorgeht, ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Sie in Ihrem Fall durch die schematische Anwendung der Standardregelung benachteiligt werden.
Die Krankenkasse muss Ihren Widerspruch dann binnen drei Monaten ab Erhebung bescheiden, wonach Ihnen ggf. der Rechtsweg zum Sozialgericht offensteht.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-