10. Juni 2007
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11:56
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die hier in Frage kommende Beleidigung bedarf zur Verfolgung eines Strafantrages.
Würde ein solcher gestellt, so hätten Sie zumindest aufgrund der Bewährung ein Problem.
Wenn nicht, kann Ihnen hier nicht viel passieren.
Ordnungshalber und da Ihre Anschrift nicht verifiziert werden konnte weise ich darauf hin, dass die IP Adresse gespeichert wurde und somit die Identitätsfeststellung möglich ist. Bitte sorgen Sie dafür, dass das ausgelobte Honorar ordnungsgemäß eingezogen werden kann. Nötigenfalls nehmen Sie Korrekturen an den hinterlegten Daten bei Frag einen Anwalt vor. Ansonsten stünde der Tatbestand eines Eingehungsbetruges im Raum. Dieser wäre bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Ergänzung vom Anwalt
10. Juni 2007 | 11:57
Sofern kein Strafantrag eingeht, wäre das Verfahren einzustellen. Ihr Handy können Sie dann heraus verlangen. Wichtig ist jedoch, dass Sie nicht die Tat einräumen.MfG