3. Februar 2008
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17:47
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
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E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Gemäß §1686 BGB (und nicht §1626 BGB) haben Sie einen Aukunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse der Kinder.
Auskunftsverpflichtet ist grds. derjenige, in dessen Obhut sich die Kinder befinden. Sie müssen nur nachweisen, daß Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Insbesondesre haben Sie ein Recht darauf, über die Entwicklung des Kindes Auskunft zu erhalten. Gerade in den Fällen, in welchen ein Elternteil keinen Kontakt mehr zu den Kindern hat, besteht ein Auskunftsrecht.
Sie haben daher einen Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse, d.h. den Gesundheitszustand der Kinder, die schulische und berufliche Entwicklung, die Schulzeugnisse und Ausbildungszeugnisse.
2. Ihre Tochter benötigt auch Ihre Unterschrift, wenn Sie einen Ausbildungsvertrag unterschreiben will.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.de
Rechtsanwalt Klaus Wille
Rückfrage vom Fragesteller
3. Februar 2008 | 17:54
Was kann ich dagegen tun, wenn man mir keine Auskunft gibt?
An wen kann ich mich wenden? Was ist mit dem Führerschein?
Kann dies mein Ex-Mann alleine entscheiden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
3. Februar 2008 | 18:28
Wenn Sie keine Auskunft durch den Kindesvater erhalten, dann können Sie diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Ich empfehle Ihnen daher einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der den Vater schriftlich zur Auskunft auffordert.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille