24. Februar 2012
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17:17
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihrer Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach § 15 TzBfG endet ein kalendermäßig befristeter Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Erreichen des vereinbarten Zweckes.
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine solche Befristung enthalten ist, läuft der Vertrag am 26.02.2012 aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Genauere Angaben können nur erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag eingesehen wird. Insbesondere die Vertragsklausel über die Befristung ist von elementarer Bedeutung.
Mit freundlichen Grüßen