Sehr geehrte Ratsuchende,
nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Ausgehend von der gesetzlichen Erbfolge sind Sie, wenn der Sohn nicht verheiratet war und keine Kinder hatte, Erbin zu 50 % geworden und sind in Höhe dieser Quote zur Zahlung verpflichtet.
Blumenschmuck und Todesanzeige gehören im üblichen Rahmen zu den Beerdigungskosten. Bei Blumenschmuck ist aber zu differenzieren; die persönlichen Kränze und Bestecke der Hinterbliebenen gehören zu den eigenen Aufwendungen. Lassen Sie sich insoweit die Rechnung vorlegen, um den geltend gemachten Betrag prüfen zu können.
Anders wäre die Rechtslage, wenn Sie nicht Erbe geworden wären. Sie sollten zunächst ermitteln, ob es andere Erben oder eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) gibt und sich unter Umständen über die Möglichkeiten einer Ausschlagung des Erbes beraten lassen, die allerdings nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich ist. Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften kommt aber unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Erstattung ohne Erbenstellung in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Ausgehend von der gesetzlichen Erbfolge sind Sie, wenn der Sohn nicht verheiratet war und keine Kinder hatte, Erbin zu 50 % geworden und sind in Höhe dieser Quote zur Zahlung verpflichtet.
Blumenschmuck und Todesanzeige gehören im üblichen Rahmen zu den Beerdigungskosten. Bei Blumenschmuck ist aber zu differenzieren; die persönlichen Kränze und Bestecke der Hinterbliebenen gehören zu den eigenen Aufwendungen. Lassen Sie sich insoweit die Rechnung vorlegen, um den geltend gemachten Betrag prüfen zu können.
Anders wäre die Rechtslage, wenn Sie nicht Erbe geworden wären. Sie sollten zunächst ermitteln, ob es andere Erben oder eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) gibt und sich unter Umständen über die Möglichkeiten einer Ausschlagung des Erbes beraten lassen, die allerdings nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich ist. Nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften kommt aber unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Erstattung ohne Erbenstellung in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
28. März 2007 | 12:39
Laut Aussage seiner Partnerin gibt es kein Testament und keine Verfügung.Wie und wo schlage ich das Erbe aus?Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. März 2007 | 15:36
Die Erbausschlagung ist formgebunden und muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen, entweder durch Erklärung beim Nachlassgericht selbst oder vor dem Notar. Beachten Sie die in der Ausgangsantwort geschilderte Frist.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat.
Mit freundlichen Grüßen