Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt keinen generellen Anspruch auf Abfindung. Abfindungen werden häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt, um den Rechtsstreit durch Vergleich zu erledigen. Daher müssten Sie gegen die Kündigung vom 9.11. Klage erheben. Dann prüft das Gericht, ob betriebsbedingte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Achten Sie darauf, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung erhoben werden muss. Ansonsten wird die Kündigung wirksam. Sollte der Dienstleister seine betriebliche Tätigkeit vollends einstellen, kann die betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt keinen generellen Anspruch auf Abfindung. Abfindungen werden häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt, um den Rechtsstreit durch Vergleich zu erledigen. Daher müssten Sie gegen die Kündigung vom 9.11. Klage erheben. Dann prüft das Gericht, ob betriebsbedingte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Achten Sie darauf, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung erhoben werden muss. Ansonsten wird die Kündigung wirksam. Sollte der Dienstleister seine betriebliche Tätigkeit vollends einstellen, kann die betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
23. November 2018 | 08:48
Guten Morgen und vielen Dank für die Ausführung.
Ich habe noch die Nachfrage ob es einen Unterschied zwischen Aufhebungs- und Auflösungsvertrag gibt? Was ist den für mich "besser", selbst zu kündigen oder der Auflösung zuzustimmen?
Danke im Voraus!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. November 2018 | 13:37
Sehr geehrter Fragesteller,
zwischen Aufhebungsvertrag und Auflösungsvertrag besteht kein Unterschied.
Wenn Sie nicht gegen die Kündigung vorgehen wollen, würde ich Ihnen empfehlen, der Auflösung zuzustimmen, sofern der neue Arbeitsvertrag von beiden Parteien unterschrieben vorliegt.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht