28. November 2024
|
10:55
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail: p.dratwa@rae-dratwa.de
nachfolgend gestatte ich mir Ihre Fragen zu beantworten:
1. ist es ohne baurechtliche Genehmigung möglich, dass er eine Art Garagenbau erstellt und diese dann auf einer gemeinsamen Mauer erstellt wird?
Das Gesetz sieht in einem solchen Fall einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen Ihren Nachbarn gem. § 1004 BGB vor. Ihr Nachbar kann die Grenzmauer, die allein zur Einfriedung dient, nicht als Abstützung für eine Überdachung nutzen. Dies folgt auch aus § 11 Abs. 4 NRG BW, wonach freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden dürfen.
2. Wenn bereits eine grenznahe Garage auf seinem Grundstück vorhanden ist, muss für so eine Bebauung mit Überdachung eine baurechtliche Genehmigung vorliegen?
Da die Bebauung des Nachbarn mit Überdachung nicht als Carport bezeichnet werden kann, da ein Carport nur in einer offenen Bauweise errichtet werden und keine geschlossenen Wände zur Nachbarseite aufweisen darf, muss der erforderliche Seitenabstand zu Ihrem Grundstück eingehalten werden. Dies auch deswegen, da der Nachbar bereits über eine grenznahe Garage verfügt. Mithin bedarf es einer Baugenehmigung für den Holzbau des Nachbarn, zumal Ihr Gartenhaus aufgrund dessen teilweise für Sie unzugänglich ist.
Im Ergebnis sollten Sie den Nachbarn auffordern, die Holzwand zu beseitigen. Gleichzeitig sollten Sie die Baubehörde von der Holzwand auf der Mauer unterrichten und zum Einschreiten auffordern.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa