Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1)
Grundsätzlich ist es richtig, dass Baulasten in den meisten Bundesländern in ein Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Ein solches Baulastenverzeichnis wird in Bayern nicht geführt.
Allerdings werden in das Baulastenverzeichnis nur öffentlich-rechtliche Baulasten eingetragen. Zudem ist das Verzeichnis nicht zwangsläufig einsehbar. Daher ist das bayerische System, dass Lasten und Beschränkungen NUR dem Grundbuch und dem Bauplanungs-/-ordnungsrecht entnommen werden können, eine wesentliche Vereinfachung für den Rechtsverkehr.
Bei Ihrem Vorhaben handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Beschränkung. Solche privatrechtlichen Belastungen können in allen Bundesländern nur im Grundbuch eingetragen werden. In Ihrem Fall bietet sich eine Grunddienstbarkeit in Form eines Grenzbebauungsrechts an. Dieses kann bereits jetzt im Grundbuch eingetragen werden, auch wenn Sie aktuell keine Grenzbebauung planen.
Die Ihnen im LRA erteilte Auskunft ist insofern unrichtig.
zu 2)
Von einer Regelung in einem privatrechtlichen Vertrag ist abzuraten, da dieser bei einem Verkauf des Nachbargrundstücks für Sie wertlos ist. Da eine Grunddienstbarkeit gegenüber jedermann wirkt, ist eine solche zu bevorzugen.
Die Grunddienstbarkeits-Bestellungsurkunde bedarf zumindest der öffentlichen Beglaubigung. Aufgrund der diffizielen Regelungsmöglichkeiten sollte jedoch eine ausführliche Beratung von Ihnen und Ihrem Nachbarn durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch genommen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird überdies die Form der Beurkundung empfohlen. Dabei kann die Beurkundung "über Kreuz" erfolgen, d.h. Sie und Ihr Nachbar bestellen gleichzeitig inhaltsgleiche Grunddienstbarkeiten. In diesem Fall können die Beratungskosten hälftig geteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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