Bayern: Bau von Doppelgarage mit Satteldach auf Grundstücksgrenze

1. November 2023 16:46 |
Preis: 50,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wenn eine geplante Garage die örtlich zulässige Höhe überschreitet, kann das baurechtlich unzulässig sein. Unterschreiben muss ein Nachbar "auf Zuruf" überhaupt nichts.

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Nachbar plant den Bau einer Doppelgarage mit Satteldach und hat uns aktuell um eine Unterschrift zum Plan gebeten. Von der Garage verlaufen ca. 8m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Dachspitze soll auf ca. 5,50 Höhe liegen. Laut seiner Aussage liegt bereits ein positiver Vorbescheid vom Bauamt beim Bauträger vor.

Wir stören uns weniger an der Länge des Objekts als an der Höhe. Unsere Frage wäre welche Höhe eigentlich rechtens wäre. Uns erscheint das Objekt unverhältnismäßig groß.

In der direkten Nachbarschaft (ca. 60er Jahre) gibt es keine Garage die Vergleichbar hoch wäre, mit Aussnahme des letzten Eckgrundstücks. Hier steht das Objekt jedoch weder direkt auf der Grenze noch in der Nähr des Nachbarn da hier eine Straße verläuft.

Welche Rechte haben wir um bzgl. der Höhe vorzugehen?
1. November 2023 | 17:25

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Vorneweg: Sie müssen überhaupt nichts unterschreiben und sollten sich auch nicht auf eine Aussage ("über den Zaun") verlassen, es liege bereits ein positiver Vorbescheid vom Bauamt beim Bauträger vor.

Zur Sache ist es so, dass sich die zulässige Höhe einer Garage oder eines anderen Gebäudes nach den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung richtet und gegebenenfalls nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans. In vielen Bundesländern ist für Garagen eine Höhe von 3 Metern zulässig, wenn sie direkt an der Grenze errichtet werden. Bei einem Satteldach wird in der Regel die mittlere Höhe, also der Durchschnitt aus Trauf- und Firsthöhe, herangezogen.

Wenn die geplante Garage Ihres Nachbarn die örtlich zulässige Höhe überschreitet, kann das baurechtlich unzulässig sein. Allerdings kann das Bauamt in bestimmten Fällen eine Ausnahme genehmigen. Ob dies in Ihrem Fall geschehen ist, können Sie beim Bauamt erfragen. Ggf. steht Ihnen bei Beschwichtigung oder Verweigerung ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVerfG zu.

Dann schaffen Sie zu einem "angeblich vorliegenden Vorbescheid" klare Verhältnisse und können ggf. einen Anwalt einschalten, der einen Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegt. In manchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung ist. Für eine genaue Beurteilung sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der sich mit Baurecht auskennt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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