1. November 2023
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17:25
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vorneweg: Sie müssen überhaupt nichts unterschreiben und sollten sich auch nicht auf eine Aussage ("über den Zaun") verlassen, es liege bereits ein positiver Vorbescheid vom Bauamt beim Bauträger vor.
Zur Sache ist es so, dass sich die zulässige Höhe einer Garage oder eines anderen Gebäudes nach den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung richtet und gegebenenfalls nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans. In vielen Bundesländern ist für Garagen eine Höhe von 3 Metern zulässig, wenn sie direkt an der Grenze errichtet werden. Bei einem Satteldach wird in der Regel die mittlere Höhe, also der Durchschnitt aus Trauf- und Firsthöhe, herangezogen.
Wenn die geplante Garage Ihres Nachbarn die örtlich zulässige Höhe überschreitet, kann das baurechtlich unzulässig sein. Allerdings kann das Bauamt in bestimmten Fällen eine Ausnahme genehmigen. Ob dies in Ihrem Fall geschehen ist, können Sie beim Bauamt erfragen. Ggf. steht Ihnen bei Beschwichtigung oder Verweigerung ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVerfG zu.
Dann schaffen Sie zu einem "angeblich vorliegenden Vorbescheid" klare Verhältnisse und können ggf. einen Anwalt einschalten, der einen Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegt. In manchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung ist. Für eine genaue Beurteilung sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der sich mit Baurecht auskennt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer