Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
(1) Ist die Verweigerung eines weiteren Termins zur Begehung (mit / ohne Begründung) zulässig?2) Kann irgendwie abgeleitet werden wie oft eine Begehung möglich ist? (z.B. Vertrag, Rechtssprechung, vergleichbare Fälle, übliche Vorgehensweise usw)
Nein. Die genannten Klauseln werden oft verwendet, sogar noch strengere. Über deren Wirksamkeit lässt sich streiten, wobei es keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen gibt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bauträger für die Zeit des Bauens das Hausrecht hat, so kann dies nicht gegenüber Ihnen als Bauherr gelten.
Aus der Natur des Vertrages als Werkvertrag sind Sie berechtigt, den Fortgang des Werkes zu prüfen. Sie sind wohl auch jeweils zu entsprechenden Abschlagszahlungen verpflichtet und am Ende müssen Sie das Werk abnehmen, auf der anderen Seite aber muss der Bauträger es mangelfrei herstellen. Daher müssen Sie die Möglichkeit zu üblichen Besuchen haben. Diese sind vertraglich geregelt und auf diese Vorgehensweise sollten Sie pochen. Die übliche Vorgehensweise ist auch, dass Bauherren die Baustelle betreten dürfen. Hier war es ja offenbar bislang auch kein Problem.
(3) Welche Möglichkeit haben wir, einen (kurzfristigen) Termin durchzusetzen? Hinweise auf den Vertrag haben den Bauträger bisher nicht interessiert.
Der Vertrag ist aber bindend und sollte und muss den Bauträger interessieren. Notfalls verkehren Sie schriftlich oder über einen Anwalt mit ihm. Eine andere Möglichkeit als auf die Rechtsgrundlage zu verweisen, ggf. mit obiger Begründung sehe ich nicht.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
(1) Ist die Verweigerung eines weiteren Termins zur Begehung (mit / ohne Begründung) zulässig?2) Kann irgendwie abgeleitet werden wie oft eine Begehung möglich ist? (z.B. Vertrag, Rechtssprechung, vergleichbare Fälle, übliche Vorgehensweise usw)
Nein. Die genannten Klauseln werden oft verwendet, sogar noch strengere. Über deren Wirksamkeit lässt sich streiten, wobei es keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen gibt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bauträger für die Zeit des Bauens das Hausrecht hat, so kann dies nicht gegenüber Ihnen als Bauherr gelten.
Aus der Natur des Vertrages als Werkvertrag sind Sie berechtigt, den Fortgang des Werkes zu prüfen. Sie sind wohl auch jeweils zu entsprechenden Abschlagszahlungen verpflichtet und am Ende müssen Sie das Werk abnehmen, auf der anderen Seite aber muss der Bauträger es mangelfrei herstellen. Daher müssen Sie die Möglichkeit zu üblichen Besuchen haben. Diese sind vertraglich geregelt und auf diese Vorgehensweise sollten Sie pochen. Die übliche Vorgehensweise ist auch, dass Bauherren die Baustelle betreten dürfen. Hier war es ja offenbar bislang auch kein Problem.
(3) Welche Möglichkeit haben wir, einen (kurzfristigen) Termin durchzusetzen? Hinweise auf den Vertrag haben den Bauträger bisher nicht interessiert.
Der Vertrag ist aber bindend und sollte und muss den Bauträger interessieren. Notfalls verkehren Sie schriftlich oder über einen Anwalt mit ihm. Eine andere Möglichkeit als auf die Rechtsgrundlage zu verweisen, ggf. mit obiger Begründung sehe ich nicht.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
29. Oktober 2020 | 14:43
Sehr geehrte Frau Draudt,
Haben Sie einen Formulierungsvorschlag für eine solche Aufforderung gegenüber den Bauträger?
Wie kurzfristig kann ein Schreiben durch einen Anwalt (z.B. Sie) bei negativer Rückmeldung des Bauträger erstellt werden und mit welchen Kosten kann man hier rechnen?
Vielen Dank für Ihre Antworten
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. Oktober 2020 | 16:47
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Formulierungsvorschlag ist von der Nachfragefunktion nicht umfasst. Diese dient nur zu inhaltlichen Rückfragen.
Ich mache Ihnen ein Folgeangebot für ein Schreiben von mir. Dieses kann kurzfristig realisiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin