Baurecht Mobilheim speziell für Dresden

| 3. Oktober 2018 23:40 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


01:07

Zusammenfassung

Ist für das Aufstellen eines Mobilheims auf einem privaten Gartengrundstück eine Stell- oder Baugenehmigung erforderlich?

Ja, für das Aufstellen eines Mobilheims, das dauerhaft und ortsfest zu Wohnzwecken genutzt wird, ist in der Regel eine Baugenehmigung erforderlich, auch wenn es auf Rädern steht. Da das Grundstück kein Bauland ist und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, ist das Mobilheim nicht verfahrensfrei und bedarf einer Baugenehmigung nach der Sächsischen Bauordnung.

Hallöchen....

Ich habe mir vor ca. 10 Jahren ein Gartengrundstück gekauft und möchte dort nun ein Mobilheim drauf stellen.

Nun sagt mir jeder Verkäufer von den MH, das ich eine Stell-bzw. vielleicht eine Baugenehmigung brauche.

Wer hat Erfahrungen mit Stellgenehmigungen für Caravans oder Mobilheime. Das Teil ist ca. 10 m lang x 3,50 Breit x 3,60 hoch und wird nicht fest verbaut. Steht auf Rädern !

Grundstück ist Privates Gartenland, kein Bauland, keine Sparte, und da steht noch ein Gartenhaus, ca. 6,50 x 4,00 groß. Diese will ich aber abreißen und dafür das MH hinstellen.



Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.



Viele Grüße !
4. Oktober 2018 | 00:22

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
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Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich bedürfen Anlagen einer Baugenehmigung, § 59 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Das Mobilheim ist bei dieser Nutzung als Gebäudeersatz auf Dauer eine bauliche Anlage im Sinne des § 1 SächsBO, weil das Mobilheim nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest zu Wohnzwecken benutzt zu werden (so die einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte). Dass es dabei auf Rädern steht, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, es zählt die ortsfeste Verwendung auf Dauer.

Als Gebäude im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 2 SächsBO) ist das Mobilheim nicht verfahrensfrei nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO, weil es dafür eine zu große Grundfläche hat.

Das Mobilheim könnte aber nach § 62 Abs. 2 SächsBO genehmigungsfrei sein, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Davon ist aber nach Ihren Erläuterungen wohl nicht auszugehen (Garten, kein Bauland).

Das bedeutet also in der Tat, dass Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung beantragen müssen. Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, dass Sie an der vorgesehenen Stelle das Gartenhaus beseitigen wollen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2018 | 00:44

Danke für die rasche Antwort. Handelt sich es bei der Baugenehmigung um eine ganz normale ( wie für ein Gartenhaus ) oder um eine vereinfachte Baugenehmigung ? Wenn ich das Mobilheim nicht als Mobilheim, sondern als z.B. als Wohnwagen, deklariere, ist dann ev. nur eine Stellgenehmigung fällig ? MfG. J.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Oktober 2018 | 01:07

Es findet das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren statt.

Auf die Deklaration kommt es nicht an. Maßgeblich ist die konkrete Nutzung. Deshalb kommen Sonderregelungen für Campingnutzungen leider nicht in Betracht.

Bewertung des Fragestellers 4. Oktober 2018 | 21:41

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