Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das private Baurecht. Sie fragen nach Ihren Rechten bei einem Baumangel.
Ich unterstelle, daß Sie als Eigentümer/Wohnungseigentümer (E) von einem Verkäufer/Bauträger (V) eine Immobilie erworben haben, bei der sich anlässlich eines Versicherungsfalles herausstellte, daß ein Baumangel (Ausführung einer Dehnfuge unter Abweichung vom Stand der Technik/ Leistungsbeschreibung) zeigte.
Nur kurz sei hier vorab angemerkt, daß aufgrund Ihrer Schilderungen hier aus meiner Sicht auch zu prüfen wäre, ob die Versicherung für den Schaden doch eintreten muß, da die fehlende/schlechte Dehnfuge wohl kaum für den "Sabotageakt" und damit den Schaden ursächlich war.
Als Ihre Anspruchsgegner kämen auf den ersten Blick hier neben V der Architekt, der Bauleiter und die ausführende Firma (Subunternehmer - falls für diese nicht ein Generalunternehmer oder der Bauträger/V die Gewährleistung übernehmen muß) oder die Versicherung in Betracht.
Insofern V eine von der Leistungsbeschreibung abweichende Bauausführung sogar schriftlich einräumt, die nun etwa auch dazu führt, daß im Schadensfall und weiteren drohenden Schadensfällen die Versicherung leistungsfrei wird, oder ein Schaden nicht mehr versicherbar ist, meine ich, daß Sie gute Karten haben im Rahmen Ihrer Gewährleistungsrechte eine Mangelbeseitigung durch V durchzusetzen oder weitere Rechte (z.B. Selbstvornahme auf Kosten des Bauträgers) auszuüben.
Ob die Leistungsbeschreibung (Original, Volltext) zwischen Bauherren/V und den Unternehmern (ausführenden Firmen) auch zugunsten der Käufer (E) Zusicherungen oder Zusagen enthält müsste geprüft werden.
Nur mündliche Absprachen einer Bauausführung entgegen der Leistungsbeschreibung und entgegen dem Stand der Technik dürfte ein aufmerksamer Bauherr bzw. dessen Bauleiter und Architekt (Planungsfehler !) wohl kaum akzeptieren, wenn er nicht selbst in die Haftung geraten will, denn eigentlich haben Bauleiter über die Einhaltung der Pläne und Leistungsbeschreibungen zu wachen.
Fazit :
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt reicht auf den ersten Blick hier aus, um die Beseitigung des Baumangels von V oder dem Planer zu fordern. Sollten Sie hierbei weitere Beratung bedürfen, können Sie Sich gerne an meine Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim wenden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das private Baurecht. Sie fragen nach Ihren Rechten bei einem Baumangel.
Ich unterstelle, daß Sie als Eigentümer/Wohnungseigentümer (E) von einem Verkäufer/Bauträger (V) eine Immobilie erworben haben, bei der sich anlässlich eines Versicherungsfalles herausstellte, daß ein Baumangel (Ausführung einer Dehnfuge unter Abweichung vom Stand der Technik/ Leistungsbeschreibung) zeigte.
Nur kurz sei hier vorab angemerkt, daß aufgrund Ihrer Schilderungen hier aus meiner Sicht auch zu prüfen wäre, ob die Versicherung für den Schaden doch eintreten muß, da die fehlende/schlechte Dehnfuge wohl kaum für den "Sabotageakt" und damit den Schaden ursächlich war.
Als Ihre Anspruchsgegner kämen auf den ersten Blick hier neben V der Architekt, der Bauleiter und die ausführende Firma (Subunternehmer - falls für diese nicht ein Generalunternehmer oder der Bauträger/V die Gewährleistung übernehmen muß) oder die Versicherung in Betracht.
Insofern V eine von der Leistungsbeschreibung abweichende Bauausführung sogar schriftlich einräumt, die nun etwa auch dazu führt, daß im Schadensfall und weiteren drohenden Schadensfällen die Versicherung leistungsfrei wird, oder ein Schaden nicht mehr versicherbar ist, meine ich, daß Sie gute Karten haben im Rahmen Ihrer Gewährleistungsrechte eine Mangelbeseitigung durch V durchzusetzen oder weitere Rechte (z.B. Selbstvornahme auf Kosten des Bauträgers) auszuüben.
Ob die Leistungsbeschreibung (Original, Volltext) zwischen Bauherren/V und den Unternehmern (ausführenden Firmen) auch zugunsten der Käufer (E) Zusicherungen oder Zusagen enthält müsste geprüft werden.
Nur mündliche Absprachen einer Bauausführung entgegen der Leistungsbeschreibung und entgegen dem Stand der Technik dürfte ein aufmerksamer Bauherr bzw. dessen Bauleiter und Architekt (Planungsfehler !) wohl kaum akzeptieren, wenn er nicht selbst in die Haftung geraten will, denn eigentlich haben Bauleiter über die Einhaltung der Pläne und Leistungsbeschreibungen zu wachen.
Fazit :
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt reicht auf den ersten Blick hier aus, um die Beseitigung des Baumangels von V oder dem Planer zu fordern. Sollten Sie hierbei weitere Beratung bedürfen, können Sie Sich gerne an meine Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim wenden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist